Wie viel Baustellenlärm müssen Anwohner akzeptieren?
Was im Rahmen des Gesetzes zulässig ist, regeln das Bundes-Immissionsschutzgesetz und die AVV Baulärm, also die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm“. Der Bezug liegt dabei ausschließlich im gewerblichen Umfeld. Es geht um den Einsatz von Baumaschinen bei der Errichtung von neuen Gebäuden, Straßen oder Industrie, nicht um den Nachbarn, der mal wieder am Sonntag Löcher in die Wand bohrt.
Generelle Vorgaben zum Baustellenlärm
Für alle Bauarbeiten gilt: Die Lärmbelästigung ist so gering wie möglich zu halten. Das schließt den Einsatz von Bautechnik ein, die den geltenden Standards bei der Lautstärke entspricht.
Konkretisiert wird diese Vorgabe in der AVV Baulärm über die Angabe der Dezibel-Werte (db), die zu einer bestimmten Tageszeit in einem Wohn- oder Gewerbegebiet zulässig sind. Übersteigt die Lärmimmission diesen Grenzwert, können die Anwohner Beschwerde einreichen. Der Betreiber der Baustelle begeht eine Ordnungswidrigkeit oder eine Umweltstraftat, wenn er sich wider besseren Wissens nicht an die Auflagen hält. Er kann dafür belangt werden.
Für Wohngebiete gelten beim Lärmschutz durch Baustellen generell geringere Grenzwerte als für Gewerbegebiete. Die folgende Tabelle bietet dazu einen Überblick:
Immissionsrichtwerte in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr und von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr
- Gewerbe- und Industriegebiete: 70 db / 70 db
- Vorwiegend gewerblich genutzte Gebiete: 65 db / 50 db
- Gebiete mit Wohnungen und Gewerbe: 60 db / 45 db
- Vorwiegend zum Wohnen genutzte Gebiete: 55 db / 40 db
- Wohngebiete: 50 db / 35 db
- Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeheime: 45 db / 35 db
Folgen einer Grenzwert-Überschreitung
Werden die Grenzwerte um mehr als fünf Dezibel überschritten, muss der Bauherr den Lärm reduzieren. Das kann zum Beispiel über den Einsatz von geräuschärmeren Baumaschinen oder eine bessere Verteilung besonders geräuschintensiver Arbeiten erfolgen.
Die Immissionswerte werden mit speziellen Schallpegelmessern ermittelt, wobei die Messungen an festgelegten Punkten in der Umgebung erfolgen. In die finale Berechnung fließen weitere Faktoren ein, zum Beispiel die Dauer, in der die Baumaschinen wie Presslufthammer oder Trennschleifer täglich zum Einsatz kommen (Beurteilungspegel).
Baustellenlärm: Öffentliches Interesse hat Vorrang
Werden die Grenzwerte trotz der eingeleiteten Lärmschutzmaßnahmen weiterhin überschritten, ist als letztes Mittel eine Stilllegung der Baustelle möglich. Zwingend ist das jedoch nicht. So besagt die Bauverordnung, dass die Überschreitung der Lärmschutzgrenzen zu akzeptieren ist, wenn die fristgerechte Fertigstellung eines Baus im öffentlichen Interesse liegt und weitere Auflagen die Arbeiten verzögern könnten.
An wen können sich die Anwohner wenden?
Als Ansprechpartner für geplagte Anwohner dienen zunächst der Bauherr und sein beauftragter Bauleiter. Ist keine Einigung möglich, sollte die Stadtverwaltung (Baukommission) informiert werden. Der Weg zum Anwalt bleibt möglich.