Wenn Konzerte abgesagt werden: Schadensersatz für Tickets
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Wenn Konzerte abgesagt werden: Schadensersatz für Tickets

Wenn Marius Müller-Westernhagen auf ärztliches Anraten nicht auf die Bühne darf, Lady Gaga starke Schmerzen ins Krankenhaus zwingen oder Shakira ihre Europatournee aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten kann: Konzert-Absagen sind keine Seltenheit. Diese Regelungen zum Schadensersatz gelten dann für bereits erworbene Konzert-Tickets.

Nicht nur krankheitsbedingte Absagen kommen vor, Konzerte können auch aufgrund von Wetterkapriolen entfallen beziehungsweise müssen abgebrochen werden. Dieses Risiko ist gerade bei Open Air Festivals gegeben. Zudem spielen auch aktuelle Sicherheitsbedenken immer häufiger eine Rolle und bedeuten das Aus für eben noch fest geplante Veranstaltungen. Beim Schadensersatz sind die Gründe für die Absage eines Konzertes häufig entscheidend, ob eine Erstattung oder teilweise Erstattung der Tickets möglich ist.

Wenn das Konzert vom Veranstalter abgesagt wird

Wird ein Konzert noch vor Beginn abgesagt, besteht ein Recht auf Erstattung des vollen Kaufpreises. Die Gründe für die Absage spielen in diesem Falle keine Rolle. Ob das Konzert wegen Krankheit des Künstlers ausfällt oder das Gelände unbenutzbar ist, ist nicht entscheidend. Um Ihren Schadenersatz geltend zu machen, wenden Sie sich an die Vorverkaufsstelle oder direkt an den Veranstalter.

Wenn das Konzert verschoben wird

Verschiebt sich das Konzert auf einen anderen Termin, sind die Tickets weiterhin gültig. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass Sie auch den neuen Termin wahrnehmen können, haben Sie jedoch die Wahl: Sie können sich den Ticketpreis erstatten lassen oder die spätere Veranstaltung besuchen.

Wenn es sich dagegen um eine Verlegung des Konzerts an einen anderen Ort handelt, entscheidet die Entfernung zwischen dem neuen und alten Veranstaltungsort über den Schadensersatz. Wird das Konzert zum Beispiel in derselben Stadt veranstaltet, allerdings ganz im Norden statt im Süden, wird das als zumutbar angesehen. Wenn Sie dagegen eine Anfahrt in eine andere Stadt auf sich nehmen müssten, ergibt sich aus der Ortsverlagerung ein Recht auf Erstattung des Ticketpreises.

Wenn das Konzert abgebrochen wird

Im Falle eines Veranstaltungsabbruchs entscheidet über den Schadensersatz, welcher Teil der „Leistung“ zu diesem Zeitpunkt bereits erbracht worden ist. Wenn zum Beispiel ein viertägiges Festival nach einem Tag abgebrochen werden muss, haben Sie ein Recht auf Erstattung von 75 Prozent des Ticketpreises. Auch wenn ein Künstler schon nach wenigen Minuten die Bühne verlässt, können enttäuschte Konzertbesucher Schadensersatz in gleicher Höhe geltend machen.

Nach Empfehlungen der Verbraucherzentralen ist es bei einem Abbruch des Konzerts meist der beste Weg, die Forderungen direkt an den Veranstalter zu richten. Vor allem in Fällen, in denen die Schuld für den Abbruch beim Veranstalter liegt (also nicht in höherer Gewalt), können Sie auch weitere Kosten geltend machen, zum Beispiel für die Hotelübernachtung.  

Wenn der Künstler ersetzt wird

Wenn sich der Veranstalter entschließt, ein Konzert mit einem geänderten Programm zu starten, hängen Ihre Ansprüche auf Erstattung des Ticketpreises vom Ausmaß der Änderung ab. Wird lediglich ein anderer Background-Chor für den Abend gebucht, bestehen kaum Aussichten auf Schadensersatz. Anders sieht es aus, wenn ein anderer Solokünstler auftritt. Dann ist der Anspruch auf Erstattung berechtigt.

Schadensersatz: An wen Sie sich wenden sollten

Der Ticketverkäufer ist Ihr erster Ansprechpartner im Falle von Schadensersatz-Forderungen. In den meisten Fällen ist er vom Veranstalter autorisiert, auch die Rückabwicklung des Verkaufs zu übernehmen. Wenn Sie hier mit Ihrem Begehren abblitzen, wenden Sie sich an den Veranstalter selbst. Er ist in den meisten Fällen Ihr Vertragspartner, gerade bei Rechtsstreitigkeiten.

Bei Problemen wenden Sie sich ansonsten an den Verbraucherschutz, etwa an das Europäische Verbraucherzentrum. Dort unterstützt man Sie, eine außergerichtliche Lösung zu finden.

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