Job-Perspektiven: Ist der direkte Wechsel zur Konkurrenz erlaubt?
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Job-Perspektiven: Ist der direkte Wechsel zur Konkurrenz erlaubt?

Ein Wechsel zur Konkurrenz kann für Arbeitnehmer lukrativ sein. Viele der neuen Chefs lassen sich die bestehenden Erfahrungen etwas kosten und zeigen sich großzügig. Dennoch sollte der Jobwechsel fair sein, im Interesse aller Beteiligten. Was sagt das Arbeitsrecht?

Grundsätzlich ist es jedem Arbeitnehmer freigestellt, für wen er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses tätig werden möchte. Das gilt auch für Konkurrenz-Unternehmen. Fristen gibt es keine, zumindest solange der alte Arbeitsvertrag kein Konkurrenzverbot enthält.

Was ist ein Konkurrenzverbot?

Die Klausel untersagt es Arbeitnehmern auch nach dem Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses, einen Job bei konkurrierenden Unternehmen anzunehmen. Wie lange die Sperre gilt, ist Vereinbarungssache, solange 24 Monate nicht überschritten werden.

Das Konkurrenzverbot muss von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich vereinbart werden, wobei die Schriftform zwingend ist. Bei Spezialisten und Führungskräften steht die Vereinbarung sehr häufig im Arbeitsvertrag.

Voraussetzung jedes Konkurrenzverbots ist, dass die Einschränkung vom Arbeitgeber während der laufenden Frist bezahlt wird. Man spricht von einer Karenzentschädigung, deren Mindesthöhe 50 Prozent der vertraglichen Bezüge (inklusive Leistungszulagen oder Urlaubsgeld) beträgt. Basis ist der Durchschnitt der vergangenen drei Jahre.

Welche Tätigkeiten sind trotz Konkurrenzverbot erlaubt?

Der Arbeitnehmer kann jederzeit in einer anderen Branche arbeiten. Auch vorbereitende Tätigkeiten für einen konkurrierenden Job sind ihm bereits gestattet, zum Beispiel die Konfiguration des neuen Dienstwagens oder der Druck von Visitenkarten.

Was geschieht bei laufender Kündigungsschutzklage?

Ist eine Kündigungsschutzklage anhängig, sind parallele Tätigkeiten für die Konkurrenz untersagt. Begründet wird dies mit der Möglichkeit, dass das Beschäftigungsverhältnis weiter besteht.      

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