Fünf Fragen zur Bafög-Rückzahlung
1. Was ist der Tilgungsplan für Bafög-Rückzahlung?
Im Feststellungs-und Rückzahlungsbescheid, den Sie vom Bundesverwaltungsamt erhalten, wird der Tilgungsplan für Ihre Bafög-Rückzahlung genau aufgeschlüsselt. Der Tilgungsplan beinhaltet die Höhe Ihres zinslosen Darlehens, das Sie für Ihr Studium erhalten haben, die erste Rate, die letzte Rate sowie die Restrate, die nach letzten Rate noch verbleibt.
2. Wie erfolgt die Bafög-Rückzahlung?
Die erste Rate der Bafög-Rückzahlung wird fünf Jahre nach dem Ende der Bafög-Zahlung fällig. Die Mindestrate beträgt zurzeit 105 Euro pro Monat, gezahlt wird jeweils vierteljährlich. Das Bundesverwaltungsamt empfiehlt eine Zahlung per Lastschrift, bei der die Raten für die Bafög-Rückzahlung automatisch abgebucht werden. Andernfalls müssen Sie eigenständig dafür sorgen, dass Sie die Raten pünktlich überweisen: Das Bundesverwaltungsamt schickt keine Zahlungsaufforderungen für einzelne Raten!
3. Wie hoch ist der Nachlass, wenn die Bafög-Rückzahlung vorzeitig erfolgt?
Der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid enthält auch ein konkretes Angebot, wie groß der Nachlass ausfällt, wenn Sie die Bafög-Rückzahlung auf einen Schlag leisten.
Für Bafög-Darlehen nach dem 28. Februar 2001 gilt: Darlehensnehmer müssen höchstens 10.000 Euro zurückzahlen. Beträge oberhalb werden erlassen, sobald 10.000 Euro zurückgezahlt sind. Allerdings wird ein möglicher Nachlass grundsätzlich immer auf die gesamte Darlehenssumme bezogen, was die Berechnung etwas kompliziert macht. Das Bundesverwaltungsamt hält eine Tabelle mit den Nachlässen bereit und erklärt anhand von Beispielen die Berechnung.
Generell lohnt es sich, über eine rasche Bafög-Rückzahlung nachzudenken. Bei einem Darlehen von 10.000 Euro beträgt der Nachlass beispielsweise 28,5 Prozent. Für die Bafög-Rückzahlung auf einmal werden also nur 7.150 Euro fällig.
4. Mein Einkommen reicht nicht aus: Gibt es eine Freistellung?
Wer kein oder ein zu niedriges Einkommen hat, kann von der Bafög-Rückzahlung freigestellt werden. Der entsprechende Freibetrag beträgt zurzeit 1.145 Euro. Für jedes Kind gibt es einen zusätzlichen Freibetrag von 520 Euro. Für den Lebenspartner, falls er oder sie kein eigenes Einkommen hat, erhält man einen Freibetrag von 570 Euro. Eine Alleinerziehende mit Kind kann bis zu einem Freibetrag von 1.665 Euro von der Bafög-Rückzahlung freigestellt werden. Die Freistellung wird üblicherweise auf ein Jahr festgesetzt.
Eine wichtige Einschränkung gilt allerdings: Der Partner oder die Partnerin dürfen keine Ausbildung absolvieren, die förderfähig ist – also beispielsweise nach Bafög gefördert werden könnte.
5. Welche Möglichkeiten zur Stundung gibt es?
Für besondere Härtefälle hat der Gesetzgeber auch die Möglichkeit der Stundung der Bafög-Rückzahlung vorgesehen – und zwar dann, wenn eine Freistellung nicht erfolgen kann, aber doch erhebliche Härten vorliegen. Eine solche Fristverlängerung ist eine Ermessensentscheidung, auf die Bafög-Rückzahler keinen Anspruch haben. Außerdem werden für den Zeitraum der Stundung Zinsen erhoben.