Ersatzempfänger: Wenn das Paket beim Nachbar abgegeben wird
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Ersatzempfänger: Wenn das Paket beim Nachbar abgegeben wird

Nimmt bei einer Paketzustellung der Nachbar die Sendung an, spart das Zeit und lange Wege zur Post. Sollte das Paket jedoch beschädigt werden oder gar verloren gehen, ist Ärger mit dem „Ersatzempfänger“ vorprogrammiert.

Die meisten Paketdienste haben die Zustellung bei einem Nachbarn als – durchaus sinnvolle – Möglichkeit in ihre AGBs aufgenommen. Damit kann die Zustimmung des Absenders als gegeben betrachtet werden, sobald er den Dienst nutzt. Ähnliches könnte aber auch für den Empfänger gelten, wenn er bei einem Händler bestellt und hier das Versandunternehmen auswählt oder zumindest akzeptiert. Immerhin besteht bei vielen Paketdiensten die Möglichkeit, die Ersatzzustellung explizit auszuschließen.

Relativ unabhängig davon stellt sich die Frage der Haftung, wenn das Paket nach Abgabe beim Nachbarn beschädigt wird oder verloren geht.

Ersatzempfänger: Ohne Verschulden muss Nachbar nicht haften

Niemand ist verpflichtet, ein Paket für Dritte anzunehmen. Wer anderen freiwillig diesen Nachbarschaftsdienst erweist, hat die Sendung dann aber auch dem Empfänger auszuhändigen.

Falls dies nicht erfolgt, ist die Schuldfrage entscheidend. Wenn die Sendung zum Beispiel durch eine Havarie in Mitleidenschaft gezogen wird, kann der Nachbarn dafür nicht haftbar gemacht werden. Hat er das Paket dagegen einfach vor der Wohnungstür abgestellt und es war danach verschwunden, handelt es sich wahrscheinlich um grobe Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist es durchaus möglich, den Nachbarn zur Verantwortung zu ziehen. Das gilt erst recht bei einer mutwilligen Beschädigung des Pakets.

Nachweis der Zustellung

Hat der Empfänger seine Ware nicht erhalten, muss er die Rechnung dafür nicht begleichen. Hat er bereits bezahlt, kann er sein Geld vom Händler zurückfordern. Eine erneute Zustellung steht ihm jedoch nicht zu.

Der Händler, den an der misslichen Lage im Grunde keine Schuld trifft, muss dem Kunden den Kaufpreis erstatten und wird dann seine Regressforderungen an den Paketdienst stellen. Kann dieser die Zustellung nicht nachweisen, haftet er für den Verlust. Der Händler hat die Pflicht, dafür die Bestellung in seinem Shop zu belegen sowie Unterlagen über den Wert des Pakets und die Versandübergabe auszuhändigen.

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