Eintrittskarten weiterverkaufen: Ist das legal?
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Eintrittskarten weiterverkaufen: Ist das legal?

Weiterverkauf der Tickets verboten. So lautet immer häufiger die Ansage von Konzert- oder Sport-Veranstaltern, die sich dann in den AGBs und auf den Tickets selbst wiederfindet. Aber ist das Verbot rechtens, Eintrittskarten an Dritte zu verkaufen?

Die Ansicht der Rechtssprechung ist eindeutig: Privatpersonen dürfen Eintrittskarten, die nicht auf ihren Namen ausgestellt sind, weiterverkaufen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs muss es privaten Käufern unabhängig von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters möglich sein, ihre Eintrittskarten weiterverkaufen zu können, wenn sie erkranken oder aus anderen Gründen verhindert sind (BGH, Urteil vom 11.09.2008 – I ZR 74/06). Die Richter argumentieren, ein generelles Verbot des Weiterverkaufs widerspräche dem Grundsatz der Verkehrsfähigkeit von Wirtschaftsgütern. Und bei Eintrittskarten handele es sich um bewegliche Wirtschaftsgüter.

Verbot des gewerblichen Weiterverkauf ist rechtens

Allerdings ist ein Verbot in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Eintrittskarten weiterzuverkaufen, durchaus erlaubt, wenn die Karten nicht zum privaten Gebrauch erworben werden. Viele Veranstalter, die gewerblichen Händlern ein größeres Kontingent an Eintrittskarten verkaufen, schreiben die Gewinnspanne vor, die maximal durch den Weiterverkauf erzielt werden darf. Wird diese Handelsspanne überschritten, ist der Rechtsweg wegen unlauterem Verhaltens möglich.

Eintrittskarten weiterverkaufen: Private Verkäufer dürfen Mondpreise verlangen

Verkauft eine Privatperson Eintrittskarten an Dritte weiter, muss sie sich nicht an Vorschriften des Veranstalters halten. Selbst das Zehnfache des originalen Kartenpreises ist nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, OLGE 93, 193, 194f.) kein Wucher, da keine Notlage ausgenutzt wird.

Die Grenzen zum gewerblichen Handel sind jedoch oft fließend. Private Verkäufer fallen schnell auf, wenn sie wiederholt Tickets zu deutlich überhöhten Preisen anbieten. Daraus lässt sich eine gewerbliche Gewinnerzielungsabsicht ableiten. Es drohen Klagen des Veranstalters, da der Verdacht besteht, dass die Eintrittskarten einzig zum Zwecke des Wiederverkaufs mit Gewinn erworben wurden.

Wer als Dritter Eintrittskarten ersteht, die Privatpersonen oder gewerbliche Ticketanbieter weiterverkaufen, geht kein Risiko ein. Ein gültiger Kaufvertrag unter den AGBs des Veranstalters existiert nur zwischen dem ersten Käufer und dem Veranstalter selbst.

Zutrittsverbot und Geldstrafen zulässig?

Nicht nur das generelle Verbot, Eintrittskarten weiter zu verkaufen, ist für Privatpersonen unzulässig. Weitere Sanktionen, etwa Geldstrafen, Ausschluss von weiteren Kartenbestellungen oder ein Stadionverbot steigern diese Unverhältnismäßigkeit nur noch (LG Essen, Urteil vom 26.03.2009, Az. 4 O 69/09).

Kein Weiterverkauf von personalisierten Tickets

Wenn eine Privatperson wegen einer Erkrankung oder aus anderen Gründen verhindert ist, ein Sportereignis oder ein Konzert zu besuchen, kann sie eine personengebundene Eintrittskarte nur direkt beim Veranstalter zurückgeben. Die Vertragsklauseln regeln eventuelle Rücktrittsbedingungen, ansonsten kann nur auf Kulanz des Veranstalters gehofft werden. Die Eintrittskarten weiter zu verkaufen ist nicht möglich, da der nicht autorisierten Person zu Recht der Zutritt verwehrt werden kann. Meist ist es jedoch gegen eine Gebühr möglich, namensgebundene Eintrittskarten auf andere Personen umschreiben zu lassen.

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