Diese Rechte und Pflichten hat der Mieter bei der Gartenpflege
Dem Vermieter obliegt die Verantwortung für die Pflege der Außenanlagen, sofern im Mietvertrag nicht anders geregelt. Wird die Gartenpflege vertraglich auf den Mieter übertragen, darf sich dies nur auf einfache Pflegearbeiten beziehen.
Mieter darf nicht voll in die Pflicht genommen werden
Übertragbar sind Tätigkeiten, die weder Fachkenntnisse erfordern noch viel Zeit in Anspruch nehmen oder hohe Kosten verursachen. Einem Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf zufolge dürfen dem Mieter beispielsweise Laubharken, Rasenmähen und Unkrautjäten übertragen werden. Aufwändige Gartenpflege ist nach Ansicht der Richter jedoch reine Vermietersache, wie etwa Düngen, Teichreinigung, Moosentfernung oder Baumschnitt (Az.: I-10 U 70/04). Auch das Ersetzen abgestorbener Pflanzen gehört nicht zur Pflicht des Mieters. Enthält ein Mietvertrag entsprechende Klauseln, sind diese unwirksam.
Umfang der Gartenpflege laut Mietvertrag
Findet sich im Mietvertrag kein Passus zur Gartenpflege, hat der Mieter keinerlei Pflichten. Sind konkrete Arbeiten festgelegt, die den oben genannten Parametern entsprechen, hat er sich jedoch nach den Vorgaben zu richten. Üblich sind Regelungen, wie oft der Rasen zu mähen oder die Hecke zu schneiden ist.
Das sind die Rechte des Mieters
Hat der Mieter das alleinige Nutzungsrecht des Gartens, darf er auch Blumen und kleinere Gehölze anpflanzen, Gartenmöbel aufstellen und für Kinder ein Planschbecken und einen Sandkasten platzieren. Auch das Grillen im Garten ist dem Mieter erlaubt. Wenn im vermieteten Garten Obstbäume wachsen, darf der Mieter die Früchte ernten.
Will der Mieter Pflanzen aus dem Garten entfernen, bedarf dies der Absprache mit dem Vermieter. Bei Gärten, die von mehreren Hausbewohnern genutzt werden, müssen alle Veränderungen gemeinsam abgesprochen werden.