Das Einkommensteuergesetz: Die sieben Einkunftsarten
Relevante Einkünfte im Einkommensteuergesetz
Laut EstG muss nur das versteuert werden, was unter die sieben Einkunftsarten fällt. Andersartige Einkünfte – wie beispielsweise ein Lottogewinn – unterliegen nicht der Einkommensteuer.
Außerdem gibt es eine Reihe von Ausnahmen: die „steuerfreien Einnahmen“. Sie sind in einer langen Liste in § 3 EstG aufgeführt und enthalten beispielsweise Leistungen der Krankenkasse, Arbeitslosengeld und Sozialleistungen, aber auch Trinkgelder und Stipendien.
Für wen gelten die Einkunftsarten im Einkommensteuergesetz?
Die Einkommenssteuer richtet sich laut Einkommensteuergesetz an alle natürlichen Personen, die im Inland wohnen oder hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Kapitalgesellschaften wie die GmbH und AG versteuern ihre Gewinne im Rahmen der Körperschaftsteuer.
Die sieben Einkunftsarten im Einkommensteuergesetz
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Unter dieser Einkunftsart versteuern Landwirte und forstwirtschaftliche Betriebe ihre Einkünfte. Besteuert werden die Einkünfte aus der Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der land- und forstwirtschaftlichen Produkte. Auch Weinbaubetriebe, Gärtnereien und Jagdpächter fallen unter diese Kategorie.
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Unter diese Einkunftsart fallen nach dem Einkommensteuergesetz alle Einkünfte von Gewerbebetrieben wie Handels- und Handwerksbetriebe. Für kleinere Gewerbebetriebe reicht die Ermittlung der Überschüsse nach der Einnahmenüberschussrechnung. Größere Betriebe ermitteln den Gewinn nach kaufmännischen Vorschriften.
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
Freiberufler wie Ärzte, Anwälte, Steuerberater und Journalisten versteuern Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Sie ermitteln den Gewinn (unabhängig von der Höhe des Einkommens) über die Einnahmenüberschussrechnung.
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
Diese Einkunftsart betrifft die meisten Steuerzahler: Sie gilt für alle Arbeitnehmer, die bei öffentlichen oder privaten Arbeitgebern angestellt sind und dort einen Lohn beziehen. Auch Beamte, ehemalige Beamte und deren Hinterbliebene zählen dazu. Die Einkünfte sind das Bruttogehalt oder die Bruttobezüge abzüglich der Werbungskosten. Die Werbungskosten sind diejenigen Kosten, die den Arbeitnehmer oder Beamten erst in die Lage versetzen, das Arbeitseinkommen zu erzielen; also beispielsweise die Kosten fürs Pendeln oder für eine Bewerbung.
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen nicht nur die Zinsen auf das Sparbuch und Dividenden aus Aktien, sondern auch Gewinne, die Gesellschafter einer GmbH oder Genossenschaft erzielen. Für die Steuerzahler gelten dabei Freibeträge von 801 Euro für Ledige und 1.602 Euro für Verheiratete – nur Beträge oberhalb dieser Grenze unterliegen der Kapitalertragssteuer. Seit 2009 werden Einkünfte aus Kapitalvermögen mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent belegt (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Weil damit alle Ansprüche des Staates abgegolten sind, heißt die Steuerart auch Abgeltungssteuer.
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Das Einkommensteuergesetz sieht vor, dass der Überschuss aus der Vermietung von Grundstücken und Grundstücksteilen versteuert wird. Dafür werden die Mieteinnahmen den Werbungskosten wie beispielsweise Reparaturausgaben, Zinsen und Betriebskosten gegenübergestellt. Der Überschuss wird versteuert. Das EstG gilt für die Vermietung und Verpachtung von Immobilien: Häuser, Wohnungen, Büros, Gewerberäume, Lager et cetera.
- Sonstige Einkünfte
Das Einkommensteuergesetz zählt weitere Einkünfte auf, darunter Diäten von Abgeordneten, Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Entschädigungen und vor allem Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Welcher Anteil der gesetzlichen Rente besteuert wird, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Das Einkommensteuergesetz enthält eine Tabelle, sodass Rentner ablesen können, welche Besteuerung für ihre Rente gilt.