Mietrecht: Müssen Mieter den Garten pflegen?
Mietrecht: Vermieter ist für Gartenpflege zuständig
Die Gartenpflege ist grundsätzlich Vermietersache, sofern nichts anderes im Mietvertrag vereinbart wurde. Steht dort nichts zum Thema, muss der Vermieter den Rasen mähen, Unkraut jäten und Laub entfernen – auch dann, wenn Mieter den Garten mitbenutzen dürfen. Der Vermieter darf allerdings die Kosten für die Gartenpflege auf den oder die Mieter umlegen, indem er Unkosten in die Betriebskostenabrechnung aufnimmt. Doch wie sieht es mietrechtlich aus, wenn im Mietvertrag vereinbart wurde, dass Mieter den Garten pflegen müssen?
Wenn vereinbart, müssen Mieter den Garten pflegen
Werfen Sie am besten einmal einen Blick in Ihren Mietvertrag. Ist schriftlich festgehalten, dass Sie und gegebenenfalls andere Mieter sich um den Garten kümmern müssen, gilt dieses natürlich nicht nur auf dem Papier, sondern auch für die Praxis. Allerdings müssen Mieter grundsätzlich nur einfache Arbeiten verrichten, für die weder Fachkenntnisse nötig sind, noch hohe Kosten anfallen. So entschied zum Beispiel das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil (AZ 10 U 70/04). Diese einfachen Aufgaben beziehen sich zum Beispiel darauf, dass der Rasen gemäht, Unkraut gejätet und das Herbstlaub entfernt werden muss.
Geht es um speziellere Maßnahmen wie das Vertikutieren des Rasens oder das Fällen eines Baumes, muss der Vermieter grundsätzlich zur Tat schreiten beziehungsweise ein entsprechendes Unternehmen für derartige anspruchsvolle Arbeiten beauftragen. Die Ausnahme besteht dann, wenn im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Mieter auch für größere Gartenarbeiten verpflichtet sind. Hier sollten Mieter vorm Unterschreiben des Vertrages generell vorsichtig sein, da dies mit hohen Kosten verbunden sein kann.
Mieter haben zum Teil freie Hand bei der Gartenpflege
Müssen Mieter den Garten pflegen, sind sie nicht verpflichtet, sich an genaue Vorschriften des Vermieters zu halten. Hier ist das Mietrecht allerdings etwas schwammig: Der Vermieter darf zum Beispiel nicht festlegen, wann und wie oft Mieter den Rasen mähen oder Laub entfernen müssen; Mieter müssen allerdings dafür Sorge tragen, dass der Garten nicht verwildert und das Herbstlaub sich nicht zu Bergen stapelt. Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, entscheidet das Gericht in einer Einzelfallentscheidung, ob der Garten “verwildert” ist oder nicht.
Große Veränderungen müssen mit Vermieter abgesprochen werden
Wenn Sie als Mieter für die Gartenpflege zuständig sind, können Sie in der Regel ohne Probleme ein Gemüse- oder Blumenbeet anlegen. Anders sieht es aus, wenn Sie größere Veränderungen anstreben, etwa das Fällen oder Pflanzen eines Baumes oder einer Hecke. Für derartige Anliegen müssen Sie die Erlaubnis vom Vermieter einholen. Skurril: Wenn Sie tatsächlich einen neuen Baum oder ein Strauch gepflanzt haben und irgendwann ausziehen, gehört die Pflanze Ihnen und Sie dürfen sie nach Auszug mitnehmen, wenn sie nicht schon zu tief verwurzelt ist, um einfach aus der Erde geholt zu werden.
Apropos Absprache: Teilen Sie sich den Garten mit anderen Mietern aus dem Haus, sollten Sie Veränderungen im heimischen Grün auch immer mit den Nachbarn absprechen. Unter Umständen ist es sogar erlaubt, dass Mieter einzelne Teile des Gartens für sich abgrenzen – um rechtliche Schwierigkeiten und Nachbarschaftsstreit zu vermeiden, sollten Sie dies allerdings immer sowohl mit dem Vermieter als auch mit den anderen Mietparteien absprechen.