Welchen Unterhaltsanspruch haben Kinder über 18?
Einen festen Stichtag, an dem Mütter und Väter aus der Unterhaltspflicht entlassen werden, gibt es nicht. Denn solange Sohn oder Tochter kein eigenes Geld verdienen, sei es aufgrund einer Ausbildung oder aus gesundheitlichen Erfordernissen, sind Eltern in der Unterhaltspflicht.
Unterhalt ab 18: Was ändert sich?
Nehmen wir an, die Eltern sind seit Jahren getrennt. Sohn oder Tochter wohnen bei der Mutter, der Vater zahlt Unterhalt. Nun wird das Kind 18. Was passiert? Die Karten werden neu gemischt, aber beide Elternteile bleiben in der Pflicht. Der Vater muss weiter Unterhalt zahlen, wenn auch in veränderter Höhe. Die Mutter wird neu an der der Deckung des Barunterhalts beteiligt. Da ihre Betreuungsleistung entfällt (zumindest auf dem Papier, das Kind ist ja nun erwachsen), muss sie eine finanzielle Transferleistung erbringen.
In der Praxis ist diese (im Beispiel mütterliche) Zahlungsverpflichtung nicht immer relevant. Schließlich ändert sich mit dem Geburtstag nicht schlagartig die Lebenssituation. Wohnt das Kind weiter bei der Mutter, wird es kaum auf Barzahlung klagen. Dann zählen automatisch Sachleistungen wie das mietfreie Wohnen als erbrachter Unterhalt.
Welchen Anspruch hat das erwachsene Kind?
Solange Kinder kein eigenes Geld verdienen, haben sie im Regelfall Anspruch auf elterliche Unterstützung. Für Studenten liegt dieser bei 735 Euro pro Monat, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen. Sonst gilt folgende Berechnungsgrundlage: Das elterliche Einkommen wird addiert und der Unterhaltsbetrag in der Richtlinie – der Düsseldorfer Tabelle – abgelesen. Anschließend zieht man das Kindergeld ab. In einer Beispielrechnung mit einem addierten Monatseinkommen von 4.800 Euro ergibt sich so ein Anspruch des Kindes in der Ausbildung von 652 Euro. Die Eltern können sich diese Kosten bei getrennten Kassen je nach Verdienst aufteilen.
Sind die Eltern nicht finanzkräftig genug, egal ob getrennt oder in einem gemeinsamen Haushalt lebend, springt der Staat mit einem Darlehen ein. Sind die Zahlungsverpflichtungen noch in Klärung, können Studierende einen Antrag auf Vorausleistungen stellen.