Weihnachtsdekoration: Haben meine Nachbarn ein Vetorecht?
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Weihnachtsdekoration: Haben meine Nachbarn ein Vetorecht?

Viele Mieter genießen die Weihnachtszeit und beginnen schon sehr früh damit, ihre Wohnung zu dekorieren. Auffälliger Weihnachtsschmuck ist beliebt: In den Gärten deutscher Mehrfamilienhäuser finden sich vermehrt blinkende Rentier-Gespanne. Sie werden von Weihnachtsmännern umrahmt, die an der Hausfassade herabklettern. Aber was passiert eigentlich, wenn sich ein Nachbar belästigt fühlt? Darf der Vermieter Weihnachtsdekoration verbieten? Und wie sieht es bei einer Eigentumswohnung aus?

Weihnachtsdekoration: Was gilt bei Mietwohnungen?

Sie sind Mieter einer Immobilie? Dann dürfen Sie die Mietsache zumindest im Inneren nach Belieben dekorieren. Sie müssen den Vermieter dafür nicht um Erlaubnis fragen. Anders sieht es hingegen aus, wenn Sie den Balkon, Garten oder die Hausfassade dekorieren möchten. Hier sollten Sie sich mit dem Vermieter und insbesondere mit Ihren Nachbarn absprechen. Bringen Sie einen „kletternden Weihnachtsmann“ an der Hausfassade an, besteht eine Verkehrssicherungspflicht. Der Weihnachtsmann ist ordnungsgemäß zu sichern.

Außerdem besteht die Gefahr, dass Lichterketten und blinkende Dekorationsstücke in die Wohnung der Nachbarn hineinblinken. Stört Ihre Weihnachtsdekoration andere Mieter, darf Ihnen der Vermieter die Dekoration untersagen. Sie sind zumindest dazu verpflichtet, Lichterketten ab einer bestimmten Uhrzeit auszustellen. Bringen Sie an der Außenfassade Weihnachtsdekoration an, gehen Sie ein gewisses Risiko ein. Stürzt die Dekoration herab und verletzt Passanten, müssen Sie den damit verbundenen Schaden bezahlen.

Was gilt für Eigentümer einer Immobilie?

Hier ist zu unterscheiden, um was für eine Art von Immobilie es sich handelt. Besitzen Sie eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus, müssen Sie – ähnlich wie ein Mieter – Rücksicht auf Ihre Nachbarn nehmen. Befindet sich Ihr Haus in einem Dorf, ist es trotz auffälliger Weihnachtsdekoration kaum möglich, Nachbarn durch Geräusch- oder Lichteinwirkungen zu stören.

Die hohe Distanz gewährt Ihnen dann eine gewisse Gestaltungsfreiheit. Wenn Sie das Nachbarhaus nicht gerade mit einem Laserstrahl anleuchten, ist hier prinzipiell alles erlaubt. Sie sollten Spaziergänger und Nachbarn aber dennoch nicht mit lauter Weihnachtsmusik beschallen. Denn selbst die größten Freiheiten haben Grenzen.

Wann müssen Mieter Rücksicht nehmen?

Mietern müssen den Vermieter nicht um Erlaubnis fragen, wenn sie einen Weihnachtsbaum auf dem Balkon anbringen. Beim Schmücken sind auch Lichterketten erlaubt. Der Weihnachtsbaum sollte so groß sein, dass er nicht über den Balkon hinausragt und keinesfalls herunterfallen kann. Mieter sollten wegen der Brandgefahr auf echte Kerzen verzichten - sie sind aber nicht dazu verpflichtet.

Lichterketten sollten Sie ab 22 Uhr ausschalten. Eine grell blinkende Zwangsbeleuchtung Ihrer Nachbarn über 24 Stunden ist ganz sicher rechtlich angreifbar. Gleiches gilt übrigens für Weihnachtsmusik: In Mehrfamilienhäusern ist ab 22 Uhr die sogenannte Zimmerlautstärke einzuhalten. Ihre Nachbarn müssen Adventskränze im Hausflur und an der Wohnungstür akzeptieren. Hier müssen Sie sich keine Einwilligung einholen.

Adventskränze an der Tür können vom Vermieter verboten werden 

Der Vermieter darf Ihnen aber verbieten, Adventskränze anzubringen, wenn diese die Haustür schädigen. Dies kommt immer mal wieder vor, beispielsweise bei unbehandelten Oberflächen. Einige Mieter nutzen zur Weihnachtszeit intensive Duftsprays. Sie sollten den Geruchssinn der Nachbarn aber möglichst nicht überstrapazieren. Riecht der gesamte Hausflur nach einem künstlichen Duft, dürfen die anderen Mieter gegen Sie vorgehen. 

Weihnachtsdekoration: Was ist verboten?

Ob Sie Weihnachtsdekoration anbringen dürfen oder nicht, hängt von einer ganz einfachen Faustregel ab. Sie dürfen alles machen, was Ihre Nachbarn nicht unverhältnismäßig stört. Orientieren Sie sich zunächst einmal an Ihren Nachbarhäusern. Bringen Sie eine Weihnachtsdekoration an, die stark von der Umgebung abweicht, sollten Sie diese mit den Nachbarn abstimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie in den Alltag Ihrer Nachbarn eingreifen.

Dekoration darf keine Transport- und Fluchtwege versperren

Ihre Dekoration darf keine Transport- und Fluchtwege versperren. Stolpert jemand über Kabel oder Lichterketten, müssen Sie etwaige Schäden bezahlen. Bei Weihnachtsbäumen im Treppenhaus dürfen alle Nachbarn mitreden. Sie dürfen im Zweifelsfall fordern, dass Sie den Schmuck entfernen. Rentiere im Vorgarten dürfen Sie grundsätzlich aufstellen, bei Mehrfamilienhäusern aber nur mit Zustimmung Ihrer Nachbarn. Der Garten ist schließlich eine Gemeinschaftsfläche, die alle Mieter nutzen.

Wo können sich Nachbarn beschweren?

Viele Nachbarn, die sich durch Weihnachtsdekoration gestört fühlen, fragen zunächst einmal freundlich nach. Schafft der Weihnachtsfan keine Abhilfe, wenden sich die erbosten Nachbarn dann an den Vermieter. Dieser ist gesetzlich dazu verpflichtet, Streitigkeiten zwischen seinen Mietern zu unterbinden. Reagiert der Vermieter nicht, bleibt den Nachbarn nur noch der Gang zum Gericht.

Da sich eine Klage über mehrere Monate streckt, ist sie nur selten zielführend. Viele Nachbarn erwirken deshalb eine „einstweilige Verfügung“. Dies ist eine Art „Eilklage“ bei der die Gerichte vorläufig darüber entscheiden, ob die Weihnachtsdekoration zulässig ist oder nicht. Das richtige Gerichtsverfahren findet aber erst viel später statt.

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Matthias Wurm
Autor/-in
Neben dem Studium der Rechtswissenschaft an der Philipps-Universität Marburg schloss Matthias Wurm LL.M ein weiteres Studium in Corporate Governance and Financial Law an der Glashow University in Schottland ab. Seit 2018 promoviert er zum Dr. iur. an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. In den Themengebieten Recht und als SEO-Spezialist ist er als Fachredakteur tätig. Er ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer in Köln.
Matthias Wurm
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