Was versteht man im Eherecht unter Zugewinn?
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Was versteht man im Eherecht unter Zugewinn?

Die meisten Ehepaare leben in einer Zugewinngemeinschaft. Dieser Güterstand tritt automatisch bei einer Heirat ohne notariellen Ehevertrag in Kraft. Im Scheidungsfall bedeutet das: Der Zugewinn aus der Ehezeit wird zwischen den Ex-Partnern aufgeteilt. 

Da der Zugewinnausgleich nicht verpflichtend ist, wird er vom Familiengericht nur auf Antrag vorgenommen. Gelingt den Partnern eine außergerichtliche Einigung, kann das viel Geld sparen. Beschränkt sich der Zugewinn zum Beispiel auf das gemeinsam erworbene Wohnhaus, hat niemand der Partner finanzielle Vorteile. Der Zugewinnausgleich entfällt. Es wird einfach der Wert des Hauses ermittelt und bei Verkauf 50:50 ausgeschüttet.     

Beim Zugewinn geht es ausschließlich um den Vermögenszuwachs, der während der Ehe erworben wurde. Die Berechnung des Zugewinnausgleichs läuft wie folgt ab:

Berechnung des Zugewinnausgleichs

Beim Zugewinnausgleich wird berücksichtigt, wer in der Ehe einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat. Die Hälfte dieses Überschusses tritt er an den anderen ab.

Ein Beispiel: Die Ehefrau hat 10.000 Euro in die Ehe eingebracht, der Ehemann 1.000 Euro. In der Beziehung ist das Vermögen der Frau auf 12.000 Euro gewachsen, das des Mannes auf 10.000 Euro. In diesen Werten wurden alle Verbindlichkeiten bereits berücksichtigt.

Hinweis: Hätte einer der Partner Schulden mit in die Ehe gebracht, wäre auch ein negativer Ausgangswert möglich gewesen. Mangelt es an Nachweisen zum Anfangsvermögen, werden später Null Euro zugrunde gelegt.

Zum Ausgleich des Kaufkraftverlustes wird der Anfangswert indexiert. (Verbraucherindex)

Achtung: Das Endvermögen ist der vorhandene Wert bei Zustellung des Scheidungsantrags.

Datieren wir die Hochzeit auf 2010, lag der Preisindex bei 100. Bei Zustellung des Scheidungsantrags 2015 waren es 106,9, was folgende Rechnung ergibt:

  • Frau Anfangsvermögen:  10.000 x 106,9/100,0 = 10.690 Euro
  • Mann Anfangsvermögen:  1.000 x 106,9/100,0 = 1.069 Euro

 

  • Frau Zugewinn:  12.000 – 10.690 = 1.310 Euro
  • Mann Zugewinn:  10.000 – 1.069 = 8.931 Euro

Der Zugewinn des Mannes ist also in unserem Beispiel um 7.621 Euro höher als der der Frau. Die Hälfte davon steht der Ehefrau als Zugewinnausgleich zu. Sie erhält 3.810,50 Euro.

Was zählt zum Endvermögen?

Die Herkunft des Vermögens ist nicht entscheidend. Erbschaften, Schenkungen oder der Lottogewinn – alles fließt ein. Hat einer der Partner nachweislich Vermögen verschwendet, kann der Betrag auf das Endvermögen aufgeschlagen werden.

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