Verletzung der Unterhaltspflicht
Verletzung der Unterhaltspflicht: Straftatbestand
In § 170 Strafgesetzbuch (StGB) ist eine Verletzung der Unterhaltspflicht folgendermaßen aufgeführt:
(1) „Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Höher fallen die Strafen aus, wenn es sich um schwangere Unterhaltsberechtigte handelt:
(2) „Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__170.html
Ist der Unterhaltspflichtige nicht zahlungsfähig und könnte bei Unterhaltszahlung die eigene Existenz nicht sichern, kann er nicht bestraft werden. Grundlage der Strafbarkeit ist die vorsätzliche Einbehaltung des Unterhalts gegenüber der Unterhaltsberechtigten.
Wie hoch ist die Geldstrafe bei Verletzung der Unterhaltspflicht?
Pauschal lässt sich nicht beantworten, was eine Verletzung der Unterhaltspflicht kostet, wenn eine Geldstrafe verhängt wird. Die Strafen fallen je nach individuellem Fall sehr unterschiedlich aus. Bei derartigen Rechtsangelegenheiten kann Sie ein Fachanwalt für Familienrecht beraten.
Wie hoch ist die Unterhaltspflicht? Die Düsseldorfer Tabelle:
Die Höhe des unterhaltspflichtigen Betrags richtet sich nach dem Nettoeinkommen der Unterhaltspflichtigen sowie dem Alter des Kindes:
Quelle: https://www.unterhalt.com/duesseldorfer-tabelle.html#wie-ist-die-duesseldorfer-tabelle-zu-lesen
Wie Sie den Unterhalt für Ihr Kind berechnen können, erfahren Sie hier.