Strafprozess
Wer trägt die Kosten?
Grundsätzlich zahlt im Erwachsenenstrafprozess der Verurteilte die Kosten des Verfahrens nach § 465 StPO:
§ 465 StPO, Kostenpflicht des Verurteilten
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von der Strafe absieht.
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Bei einem Freispruch werden die Kosten des Prozesses von der Staatskasse übernommen.
Wie werden die Kosten berechnet?
Zu den Kosten eines Strafprozesses zählen neben den Gerichtskosten die eigenen Anwaltskosten sowie die der anderen Beteiligten. Ebenfalls werden die Kosten für Sachverständige und das sogenannte Zeugengeld miteinberechnet. Der oder die Verurteilte kann gegen die Entscheidung des Gerichtes, die Kosten zu tragen, innerhalb einer Woche nach §§ 464 III, 311 StPO Beschwerde einlegen.
Wer trägt die Kosten bei einem Jugendgerichtsverfahren?
Bei Prozessen im Jugendgerichtsverfahren wird in der Regel aus pädagogischen Gründen ganz oder teilweise davon abgesehen, dass der oder die Heranwachsende (hierunter zählen Jugendliche bis 21 Jahren) die Kosten allein trägt. Dies ist besonders dann der Fall, wenn der oder die Jugendliche/Heranwachsende kein eigenes regelmäßiges Einkommen hat.