Strafanzeige
Wer darf eine Strafanzeige erstellen?
Eine Anzeige bei einer zuständigen Strafverfolgungsbehörde darf jeder oder jede stellen. Ganz gleich, ob es sich hierbei um Täter, Opfer oder eine unbeteiligte Person handelt. Ebenfalls ist es die Herkunft des Antragsstellenden irrelevant. Sollte es Schwierigkeiten bei der sprachlichen Verständigung geben, wird nach §158 StPO Hilfe zur Verfügung gestellt. Wichtig ist nur, dass es der Sachverhalt, der zur Anzeige gebracht wird, strafrechtlich relevant ist. Zudem sollte der Tatbestand so detailliert wie möglich geschildert werden.
Wo kann eine Strafanzeige erstellt werden?
Als zuständige Strafverfolgungsbehörde werden verschiedene Stellen gezählt. Unter §158 Strafprozessordnung (StPO) werden diese wie folgt geregelt:
Strafprozeßordnung (StPO), § 158 Strafanzeige; Strafantrag
(1) Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. Die mündliche Anzeige ist zu beurkunden. Dem Verletzten ist auf Antrag der Eingang seiner Anzeige schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung soll eine kurze Zusammenfassung der Angaben des Verletzten zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat enthalten. Die Bestätigung kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint.
(2) Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, muß der Antrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Behörde schriftlich angebracht werden.
Was kostet eine Strafanzeige?
Wer eine Strafanzeige bei der Polizei oder einer anderen zuständigen Behörde aufgeben möchte, muss mit keinen Kosten rechnen. Eine Anzeige ist für alle kostenlos. Außerdem ist sie nicht an eine Frist gebunden.