Schaden beim Abschleppen: Wer zahlt entstandene Kratzer?
Schaden beim Abschleppen: Wer haftet für den Wertunterschied laut HGB?
Stellen Sie sich folgende Situation vor: Ihr Fahrzeug hat einen Schaden erlitten und das Pannenfahrzeug bzw. der Abschleppdienst muss anrücken, um den Wagen mitzunehmen. Dabei kommt es zu einer (weiteren) Beschädigung des Fahrzeugs, etwa durch Zerkratzen mit dem Abschleppseil. Wer muss nun dafür haften?
Irrtümlicherweise nehmen viele an, das Abschleppunternehmen müsse in diesem Fall als Verursacher des Schadens auch dafür aufkommen. Wenn Sie versuchen das Geld für fällig Reparaturen oder Lackierarbeiten auf dem Rechtsweg zu erstreiten, könnten Sie allerdings auf den Kosten sitzen bleiben. Denn das Abschleppunternehmen haftet dafür nicht. Laut Handelsgesetzbuch (HGB) § 429 ist der Schuldiger dem Beschädigten den Ersatz des Wertunterschiedes von nicht beschädigtem und beschädigtem Gut schuldig ist. Die Begleichung des Wertunterschiedes meint konkret, dass laut HGB die aufkommenden Reparaturkosten übernommen werden. Im Gesetzestext des HGB heißt es:
"(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.
(2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, daß die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.
(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist."
Quelle: Gesetze im Internet - § 429 HGB
Um den Wertunterschied definieren zu können, müssen die Eigentümer::innen des beschädigten Fahrzeuges in jedem Fall nachweisen, dass der entstandene Schaden nicht vor dem Abschleppen durch den Abschleppdienst bestand.
Schaden beim Abschleppen: Schaden von 3400 Euro
In einem konkreten Fall hatte eine Abschleppfirma im Auftrag der Stadt Mannheim ein Auto abgeschleppt. Der Autobesitzer behauptete danach, beim Abschleppen sei an seinem Auto ein Schaden von 3400 Euro entstanden. Er verklagte die Firma auf Schadensersatz und verlor: falscher Adressat.
Schaden beim Abschleppen: Verursacherprinzip gilt hier nicht
Wenn Sie auf den Kosten für bei dem Abschleppen verursachte Schäden nicht sitzen bleiben wollen, müssen Sie sich also an die richtige Stelle wenden. Da das Abschleppunternehmen als Verursacher nicht in die Haftung genommen werden kann, müssen Sie sich hier an den Auftraggeber wenden. Meistens ist dies eine städtische Behörde, die das Unternehmen zum Abschleppen beauftragt hat. Sie muss auch für den entstandenen Schaden aufkommen. Laut eines Urteils des Bundesgerichtshofes (BGH) handeln die privaten Abschleppunternehmen in solchen Fällen „hoheitlich“, das heißt: Die Firma ist fein raus, weil sie ein ihr „anvertrautes öffentliches Amt“ ausübt. Der Wertunterschied muss also nicht vom Abschleppdienst beglichen werden.
Schaden beim Abschleppen: Bei einem Abschleppschaden ist die Stadt in der Pflicht
Die Stadt kann sich einem entstandenen Schaden also nicht entziehen, nur, weil sie einen Auftrag per Vertrag an eine private Abschleppfirma übertragen hat. Sie haftet also für durch den Abschleppdienst entstandene Schäden, wenn es während des Abschleppvorgangs zu einem Fehlverhalten aufseiten des Unternehmens gekommen ist.