Pfusch bei Handyreparatur – was Sie tun können
Ob Sie ein Handy kaufen oder es zur Reparatur bringen, die Rechtslage ist vergleichbar. Sie sind als Kunde durch das Gewährleistungsrecht geschützt. Bei der Handyreparatur greift bei mangelhafter Erfüllung der vereinbarten Vertragsleistung Paragraph 634 BGB. Analog zum Kaufvertrag haben Sie Anspruch auf Nachbesserung, Umtausch, Minderung des Rechnungsbetrags oder das Recht, ganz von dem Vertrag zurückzutreten.
Handyreparatur: Frist für Nachbesserung vereinbaren
In der Praxis ist es üblich, der Werkstatt die Möglichkeit zur Nachbesserung der missglückten Handyreparatur einzuräumen. Vereinbaren Sie dafür einen Zeitrahmen, der den Erfordernissen beider Seiten entspricht. Hält die Werkstatt die Frist nicht ein oder misslingt die Handyreparatur erneut, können Sie Ihren Anspruch auf Schadenersatz geltend machen. In diesem Fall entscheidet die Werkstatt, nicht Sie, ob statt der Reparatur der Austausch gegen ein vergleichbares Ersatzgerät erfolgt.
Ausnahme bei grobem Pfusch
Nehmen Sie aufgrund gravierender Sachmängel bei der Handyreparatur an, dass eine Nachbesserung bei der gleichen Werkstatt sinnlos ist, haben Sie §637 BGB das Recht der „Selbstvornahme“. Dann dürfen Sie einen anderen Dienstleister Ihrer Wahl mit der Handyreparatur beauftragen und der Werkstatt diese Kosten in Rechnung stellen. Setzen Sie die Pfusch-Werkstatt jedoch vorab schriftlich von Ihrem Vorgehen in Kenntnis, kündigen Sie bei Nichtbeachtung Ihrer Gewährleistungsrechte juristische Schritte an und heben Sie den Sendenachweis für den Brief auf.
Kommt es zu einem Verfahren und einer Verurteilung, muss die Pfusch-Werkstatt für alle im Zusammenhang mit der verpfuschten Handyreparatur entstandenen Kosten aufkommen, also zum Beispiel auch für Porto- oder Fahrtkosten. Voraussetzung für einen erfolgreichen Gang vor Gericht ist jedoch, dass Sie die mangelhafte Leistungserbringung als Kunde nachweisen können. Eine gütliche Einigung ist in fast allen Fällen der bessere Weg.