Mundraub: Unter diesen Umständen ist Diebstahl völlig legal
Strafe muss sein, als Abschreckung und, um die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholungstat möglichst gering zu halten. Wie verhält es sich aber, wenn der Täter in Not ist und aus Hunger einen Diebstahl begeht? Der Oberste Gerichtshof in Italien hat entschieden: Wegen Hungers ist ein Diebstahl erlaubt!
Der Fall: Wegen Würstchen und Käse in den Knast
Eine Packung Würstchen und zwei Stück Käse klaute ein Obdachloser aus Hunger in einem Supermarkt in Genua und wurde dabei erwischt. Seine Beute hatte einen Warenwert von vier Euro, dennoch kam es zur Anzeige und einer Strafe, die es in sich hat: sechs Monate Haft und 100 Euro. Doch wo Geld hernehmen, wenn man Obdachlos ist? Der Prozess kam erneut vor Gericht.
Recht auf Überleben wichtiger als Eigentumsrecht
Der Oberste Gerichtshof Italiens hat festgestellt, dass ein Diebstahl in speziellen Fällen durchaus zulässig ist. „Der Mann habe aus einem unmittelbaren und existenziellen Bedürfnis nach Nahrung heraus gehandelt.“ Hier überwiegt das Recht auf Überleben, es ist damit stärker als das Eigentumsrecht des bestohlenen Supermarktes. Damit wurde der Obdachlose freigesprochen, nicht zuletzt auch, weil er bei seiner Festnahme einen ausgehungerten Eindruck gemacht hatte.
Straffreiheit bei Mundraub?
Unter Mundraub – offiziell Verbrauchsmittelentwendung genannt – versteht man den Diebstahl oder die Unterschlagung von Nahrungsmitteln und der ist keineswegs straffrei. Der Begriff wurde 1975 allerdings aus dem Strafgesetzbuch gestrichen und ist damit kein eigenständiges Delikt mehr. Ob man nun eine Banane oder einen Bleistift klaut, macht also keinen Unterschied.
Mundraub: So war die Lage früher
Seit der Streichung des Begriffs Mundraubs wird zwischen dem Diebstahl eines Würstchens und eines Bleistiftes nicht mehr unterschieden. Die Notlage, also der Hunger, fällt damit nicht mehr ins Gewicht. Der Mundraub hat damit eine Strafverschärfung erfahren. Allerdings: Die Strafverfolgung eines Diebstahls geringwertiger Ware ist in der Regel in keinem öffentlichen Interesse und wird nur auf Antrag verfolgt. Und schlussendlich bleibt noch die Option auf das Mitleid des Ladenbesitzers zu hoffen, wenn der Dieb entsprechend ausgehungert aussieht.