Kündigung des WG-Mietvertrages: Darauf sollten Sie achten
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Kündigung des WG-Mietvertrages: Darauf sollten Sie achten

Wohngemeinschaften sind eine gute Möglichkeit, preiswert und gesellig zu wohnen. Die meisten WGs bestehen nicht für die Ewigkeit, denn die Lebenssituation ändert sich in jungen Jahren schnell. Umso wichtiger, die Kündigungsmodalitäten zu kennen.

Grundsätzlich gilt: Der WG-Mietvertrag muss gemäß § 573c Abs.1 S.1 wie jeder andere Mietvertrag ordnungsgemäß mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Aber es gibt – je nach Art des Mietverhältnisses – Unterschiede.

Problematisch: Alle sind Hauptmieter  

Wenn alle WG-Mitglieder gemeinsam einen Mietvertrag mit dem Vermieter eingegangen sind, gelten alle als Hauptmieter. Bei einer Kündigung birgt dies das größte Konfliktpotential. Denn nun müssen alle WG-Beschlüsse, auch die Kündigung, gemeinsam und einstimmig getroffen werden. Das heißt: Alle WG-Bewohner müssen kündigen. Wer bleiben will, darf hoffen, dass der Vermieter anschließend einen neuen Vertrag mit ihm macht.

Verweigert ein Mitbewohner hartnäckig seine Zustimmung zur Kündigung, kann diese notfalls eingeklagt werden. Gemäß dem Urteil des Landgerichts Hamburg von 1992 (332 O 338/92) besteht eine gewisse Mitwirkungspflicht aller Betroffenen.

Teilweise schwierig: Ein Hauptmieter, x Untermieter 

Gibt es in der WG einen Hauptmieter und Untermieter, hat nur der Hauptmieter den Vertrag mit dem Vermieter geschlossen. Will er ausziehen, muss er dem Vermieter und damit zugleich auch allen Untermietern kündigen. Diskrepanzen bei den Vertragslaufzeiten sollte es hier nicht geben, da die Untermietverträge in Kenntnis des Hauptvertrages geschlossen wurden.

Untermieter, die gern bleiben möchten, haben also das Nachsehen. Einen korrekten Wohn-Lebenswandel vorausgesetzt können sie aber hoffen, dass der Vermieter einen der bisherigen Untermieter als neuen Hauptmieter einsetzt und den Vertrag umschreibt.

Unkomplizierte WG-Kündigung: Selbständige Hauptmieter

Am einfachsten ist die WG-Kündigung, wenn jedes Mitglied ein separates Mietverhältnis eingegangen ist. In diesem Fall ist ein fristgerechtes Aussteigen immer machbar. Die anderen Bewohner werden davon nicht tangiert – haben rechtlich aber auch keinen Einfluss auf die Wahl des neuen Mitbewohners.

Kündigung des WG-Mietvertrages: Konflikten vorbeugen

Damit eine vorher harmonische WG nicht vor Gericht landet, empfiehlt es sich, den Mitvertrag vorher modifizieren zu lassen. Nehmen Sie zum Beispiel eine Klausel auf, die den Bewohner-Wechsel erlaubt, ohne die WG auflösen zu müssen.

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