Die Anzeige im Tierschutz – was kann ich tun, wenn ich Tierquälerei beobachte?
Tierquälerei im Alltag
Neben den großen Fällen aus den Medien gibt es natürlich viele kleinere Vorfälle, die uns im Alltag begegnen. Darunter sind Verstöße gegen das Tierschutzgesetz oder auch andere Vorschriften zum Schutz unseres "besten Freundes", wie z.B. die Tierschutz-Hundeverordnung: Jemand tritt seinen Hund, ein Hund wird dauerhaft an der Kette oder im Zwinger gehalten oder viel zu lange in der Wohnung zurückgelassen, ein Hund sitzt bei großer Hitze im parkenden Auto, ein Hundetrainer wendet verbotene Mittel an wie Stromhalsbänder etc.. Auch wurden bereits mehrfach illegale Welpenhändler dank aufmerksamer Passanten oder skeptischer Interessenten überführt.
Was können Sie tun?
Was Sie tun können, hängt natürlich stark vom Einzelfall ab. Falls möglich, sprechen Sie denjenigen an. Bleiben Sie dabei sachlich, bieten Sie ggf. Ihre Hilfe an. Manch einer weiß es vielleicht nicht besser oder ihm wurden von "erfahrenen" Hundehaltern oder Trainern tierschutzwidrige Maßnahmen zur Erziehung seines "schwierigen" Hundes empfohlen. Jedoch schützt Unwissenheit nicht vor Strafe. Tierquälerei ist gem. § 17 Tierschutzgesetz eine Straftat, so dass jedermann berechtigt ist, einen auf frischer Tat ertappten Täter festzuhalten, bis dessen Identität festgestellt bzw. die Polizei eingetroffen ist. Dabei sollte man jedoch bei aller Tierliebe den Selbstschutz nicht vernachlässigen. Erscheint ein sofortiges Einschreiten nicht sinnvoll oder notwendig, sollten Sie Beweise sichern, z.B. Fotos oder Videos machen oder Zeugen hinzuziehen. Notieren Sie Ihre Beobachtungen möglichst detailliert (Datum und Uhrzeit, Art des beobachteten Verstoßes, Angaben zum Täter etc.), gerade bei länger andauernden Verstößen.
Was kann die Behörde tun?
Bei akuter Gefahr oder außerhalb der behördlichen Bürozeiten können Sie über den Notruf die Polizei verständigen. Diese kann beispielsweise den Hund aus dem überhitzten Auto befreien und notfalls vorübergehend im Tierheim unterbringen, sofern der Halter nicht aufzufinden ist. In weniger akuten Fällen genügt meist eine Anzeige bei der zuständigen Behörde, das ist in der Regel das Veterinäramt der betreffenden Gemeinde. Dies ist auch anonym möglich, hilfreicher ist es jedoch, wenn Sie der Behörde eine Kontaktmöglichkeit geben und ggf. in einem späteren Verfahren als Zeuge zur Verfügung stehen. Zudem kann Ihre Darstellung der Behörde glaubhafter erscheinen, denn anonyme Anzeigen sind mitunter ein beliebtes Mobbingmittel. So wird gelegentlich das Veterinäramt über angebliche Missstände bei einem Ex-Partner oder einem missliebigen Züchterkollegen "informiert", um diesem zu schaden.
Das Veterinäramt ist verpflichtet, den Hinweisen nachzugehen. Beim Verdacht einer tierschutzwidrigen Haltung haben Amtsveterinäre das Recht, Räume oder Grundstücke zu betreten. Bei leichten Verstößen können Auflagen gemacht werden, um eine tierschutzkonforme Haltung zu erreichen. In schweren Fällen können die Hunde auch eingezogen und im Tierheim untergebracht werden, um von dort aus an neue Halter vermittelt zu werden - auf dass sich Derartiges nicht wiederholen möge.
Wenn Sie nicht sicher sind, ob der von Ihnen beobachtete Sachverhalt einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz oder verwandte Vorschriften darstellt, stehen wir gerne im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung zur Verfügung - natürlich ebenso bei allen anderen Rechtsfragen rund ums Tier.