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Autounfall: Das richtige Unfallverhalten

Ein Autounfall passiert für die Betroffenen in der Regel unvorhergesehen. Trotz dieser belastenden Ausnahmesituation ist ein richtiges Unfallverhalten von enormer Wichtigkeit.

Autounfall: Unterschiede in der Unfallschwere

Das korrekte Verhalten bei einem Autounfall richtet sich auch nach der Unfallschwere. Die Unfallschwere ist abhängig davon, ob durch den Autounfall nur Sachschäden oder zusätzlich auch Personenschäden entstehen. Es gibt unterschiedliche Klassifikationen der Unfallschwere, darunter Folgende:

  1. Unfall mit Getöteten: Unfallbeteiligte werden als getötet definiert, wenn sie unmittelbar oder innerhalb von 30 Tagen nach dem Autounfall an den Folgen versterben.
  2. Unfall mit Schwerverletzten: Ein:e Unfallbeteiligte:r wird als schwerverletzt eingestuft, wenn er oder sie durch den Unfall mehr als 24 Stunden im Krankenhaus bleiben musste und 30 Tage nach dem Unfallereignis noch am Leben war. 
  3. Unfall mit Leichtverletzten: Unfallbeteiligte werden als leichtverletzt kategorisiert, wenn aufgrund des Unfalls ein Krankenhausaufenthalt von unter 24 Stunden erforderlich war. 
  4. Unfall mit schwerwiegendem Sachschaden: In dieser Kategorie wird als Unfallursache eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat angenommen. Zudem muss für diese Einstufung mindestens ein unfallbeteiligtes Fahrzeug von der Unfallstelle abgeschleppt werden. 
  5. Sonstiger Unfall mit Sachschaden ohne Straftatbestand: Hier wird angenommen, dass die Unfallursache ohne eine Ordnungswidrigkeit oder einen Straftatbestand erfolgte. 
  6. Sonstiger Unfall mit Sachschaden unter Einfluss von Rauschmitteln wie Alkohol oder anderen Drogen.     

Quelle: Wikipedia.org: Unfallkategorie

Wie bei einem Unfall verhalten? Schritt-für-Schritt-Anleitung

Das richtige Unfallverhalten richtet sich nach den jeweiligen Unfallfolgen. Sollte es zu einem Personenschaden gekommen sein, sprich sollte es Verletzte geben, muss sofort Erste Hilfe geleistet sowie der Notruf unter 112 gewählt werden. Sind Sie sich unsicher, ob es nur zu einem Sachschaden oder auch einem Personenschaden kam, sollten Sie sich immer erst über den Zustand aller Unfallbeteiligten vergewissern.

Unfallverhalten bei Personenschaden

  1. Unfallstelle absichern: Bei einem Autounfall gilt es zunächst die Unfallstelle abzusichern, um weitere Unfälle zu vermeiden. Fahren Sie auf den Standstreifen, setzen Sie einen Warnblinker, ziehen Ihre Warnweste an und steigen Sie auf der Beifahrerseite aus. Wichtig ist, dass Sie sich bei Unfällen auf Autobahnen und Schnellstraßen immer hinter der Leitplankeaufhalten. Nun stellen Sie das Warndreieck zwischen 150 und 400 Meter entfernt von der Unfallstelle auf.
  2. Notruf betätigen: Bei einem Autounfall mit Personenschaden ist es wichtig, dass Sie schnellstmöglich den Notruf unter der 112 wählen. Teilen Sie den Einsatzkräften den Ort der Unfallstelle und die Anzahl der Verletzten mit. Folgen Sie allen weiteren Anweisungen der Rettungskräfte.    
  3. Erste Hilfe leisten: Bemerken Sie ohnmächtige bzw. nicht ansprechbare Unfallbeteiligte, müssen Sie Erste Hilfe in Form der stabilen Hilfeleistung leisten. Knien Sie sich seitlich neben die verletzte Person und drehen Sie sie auf den Rücken. Strecken Sie die Beine der Person lang aus, nehmen Sie den Arm, der auf Ihrer Seite liegt und legen Sie diesen angewinkelt nach oben. Die Handinnenfläche sollte dabei nach oben zeigen. Eine detaillierte Anleitung für die stabile Seitenlage und was Sie noch beachten sollten, finden Sie hier. Ist der oder die Verletzte im Wagen eingeklemmt, beruhigen Sie die Person und warten Sie auf die Rettungskräfte. 
  4.  Polizei kontaktieren: Bei Autounfällen, welche Personenschäden oder hohe Sachschäden zur Folge haben, sind Sie verpflichtet, die Polizei unter der 110 zu rufen. Klären Sie die Beamten über die Situation vor Ort auf und halten Sie sich an deren Anweisungen.    
  5. Unfallbericht schreiben: Zur korrekten Dokumentation des Unfalls ist ein Unfallbericht erforderlich. Hierfür benötigen Sie zunächst die Personalien und Versicherungsdaten aller beteiligten Personen. Wenn sich Unfallbeteiligte unkooperativ oder gar aggressiv äußern, sollten Sie dies der Polizei melden. In diesem Artikel erfahren Sie alles darüber, wie Sie einen Unfallbericht schreiben.
  6. Versicherung kontaktieren: Haben Sie alle Personalien und Versicherungsdaten aufgenommen sowie den Unfallbericht geschrieben, melden Sie den Unfall bei Ihrer Versicherung. Diese prüft den Sachverhalt und übernimmt – je nach Unfallsituation und Versicherungsart – Kosten in unterschiedlichem Ausmaß.  
Wichtig:

Sind Motorradfahrer:innen involviert, muss die Abnahme des Helms mit größter Vorsicht erfolgen. Eine Anleitung dafür finden Sie beim Deutschen Roten Kreuz (DRK).

Lesetipp: Teilkasko versus Vollkasko – was ist der Unterschied?

Quelle: Allianzdirect.de: Verhalten bei Autounfall

Unfallverhalten bei Sachschäden

Wurde nach einem Unfall sichergestellt, dass keine:r der Beteiligten verletzt wurde, müssen Sie keinen Notruf wählen und auch keine Erste Hilfe leisten. Das richtige Unfallverhalten bei einem Sachschaden läuft wie folgt ab:

  1. Unfallstelle absichern: Wie bei einem Autounfall mit Personenschaden sollten Sie zuerst die Unfallstelle abzusichern, um etwa weitere Auffahrunfälle zu vermeiden. Auch hier gilt: Auf den Standstreifen fahren, Warnblinker setzen, Warnweste anziehen, auf der Beifahrerseite aussteigen, hinter die Leitplanke steigen und das Warndreieck platzieren.
  2. Bei großem Sachschaden Polizei kontaktieren: Sollte es nicht möglich sein, die Unfallstelle abzusichern oder sollte ein hoher Sachschaden vorliegen, sind sie dazu verpflichtet, die Polizei zu rufen. Bei geringen Sachschäden, wie kleinere Kratzer und Blechschäden durch Auffahren, können Sie lediglich die Versicherungsdaten mit der beteiligten Person austauschen. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kann aber auch hier die Polizei hinzuziehen.    
  3. Unfallbericht schreiben: Wurden alle personenbezogenen Daten sowie die Versicherungsdaten aufgenommen, schreiben Sie einen Unfallbericht.
  4. Schaden bei der Versicherung melden: Ist der Unfallbericht verfasst, müssen Sie den Schaden bei Ihrer zuständigen Versicherung melden. Beachten Sie, dass das Versicherungsrecht bei Unfallverursacher:innen eine Pflicht zur Schadensmeldung vorsieht. Andernfalls laufen Sie Gefahr, dass die Versicherung die Kosten für diesen Schaden nicht übernimmt. 

Quelle: Allianzdirect.de: Verhalten bei Autounfall

Leichter Auffahrunfall: Wie kann ich mich absichern?

Kommt es auf der Straße zu einem leichten Auffahrunfall, bei dem beispielsweise ein Kratzer oder ein leichter Blechschaden entsteht, müssen Sie nicht die Polizei rufen. Es reicht, wenn Sie Personalien und Versicherungsdaten mit der anderen Partei austauschen und dies bei ihrer Versicherung melden. Allerdings ist es ratsam, die Polizei gegebenenfalls dennoch einzuschalten, damit der Auffahrunfall angemessen dokumentiert wird. So verringern Sie das Risiko, dass die gegnerische Partei beispielsweise versucht, auf Ihre Kosten bereits bestehende Schäden am Auto reparieren zu lassen.

Rechtliches zum Unfallverhalten: Was muss ich als Verursacher:in tun?

Wenn Sie selbst einen Unfall mit größerem Sachschaden oder gar Personenschaden herbeigeführt haben, sichern Sie auch hier zuerst die Unfallstelle ab. Anschließend wählen Sie den Notruf, leisten erste Hilfe und rufen die Polizei. Zudem sind Unfallverusacher:innen gesetzlich dazu verpflichtet, den Schaden bei ihrer zuständigen KFZ-Versicherung zu melden. Wenn Ihnen die Alleinschuld nachgewiesen wird, ersetzt Ihre Versicherung den Sachschaden der anderen Parteien und kommt zudem für die Kosten bei Personenschäden auf.

Für den:die Unfallverursacher:in kommt die Versicherung nur auf, wenn es sich um eine Vollkaskoversicherung handelt. Eine Teilkaskoversicherung hingegen kommt nicht für unfallbedingte Schäden am eigenen Wagen auf. Kosten werden hier nur erstattet, wenn etwa Elementarschäden durch Wettereinflüsse entstehen.

Rechtliches zum Unfallverhalten: Was muss ich als Geschädigte:r tun?

Wenn Sie als geschädigte Person in einen Unfall verwickelt wurden, gilt es Ruhe zu bewahren und zunächst die Schuldfrage offiziell zu klären. Dafür können Sie auch bei kleineren Auffahrunfällen die Polizei rufen. Nur so wird der Unfall sachgerecht dokumentiert. Dadurch vermeiden Sie auch potenziell langwierige Streitigkeiten um die Schuldfrage.

Nehmen Sie immer die Personalien und Versicherungsdaten der Person auf, mit der Sie in den Unfall verwickelt wurden. Wurden Sie durch den Unfall verletzt, können Sie gegebenenfalls Schmerzensgeld einklagen. Hierfür benötigen Sie in jedem Fall einen qualifizierten Nachweis durch einen Arzt oder eine Ärztin. Kommt es zu Problemen mit dem:der Unfallverursacher:in oder der Versicherung, können Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin hinzuziehen.

Im Übrigen können Sie eine:n selbst ausgewählten KFZ-Sachverständige:r für ein unabhängiges Gutachten hinzuziehen. Auch die Werkstatt zur Reparatur Ihres Wagens dürfen Sie als geschädigte Person frei wählen.

Rechtliches zum Unfallverhalten: Was muss ich als Unbeteiligte:r tun?

Auch Personen, die nicht direkt in einen Unfall involviert sind, müssen richtig und gewissenhaft handeln. Werden Sie beispielsweise auf der Autobahn oder in einem Tunnel Zeug:in eines Autounfalls, müssen Sie eine Rettungsgasse bilden. Dazu sind sie sogar gesetzlich verpflichtet. Seit dem 09. November 2022 wurden die Strafen für Fahrer:innen, die keine Rettungsgasse bilden, verschärft: Wer dem nicht nachkommt und somit die Durchfahrt der Einsatz- und Rettungskräfte zur Unfallstelle behindert, muss mit einer Geldstrafe von 200 Euro, 2 Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot rechnen. Noch härter sind die Strafen für Personen, die durch die Rettungsgasse fahren – hier droht eine Geldstrafe von 240 bis 320 Euro, 2 Punkte in Flensburg und einem Monat Fahrverbot.

Lesetipp: Rettungsgasse bilden – wissen Sie, wie es geht? 

Wer Zeug:in eines Unfalls mit Verletzten wird, ist gesetzlich dazu verpflichtet, erste Hilfe zu leisten. In § 323c StGB heißt es:

(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will."

Quelle: Gesetze-im-Internet.de: § 323c StGB

Wenn Sie im Rahmen eines Autounfalls eine gerichtliche Vorladung als Unfallzeug:in erhalten, sind sie gesetzlich verpflichtet zu erscheinen und wahrheitsgemäß auszusagen. Einer polizeilichen Vorladung müssen Sie allerdings nur nachkommen, wenn die Vorladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts erfolgt. Wer einer Zeugenvorladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts nicht nachkommt, muss mit Ordnungsgeldern bis hin zu Haftstrafen rechnen.

Weigert sich Ihre KFZ-Versicherung, den Schaden am Wagen der anderen Partei zu zahlen oder – im Falle einer Vollkaskoversicherung – für die Kosten am eigenen, beschädigten Wagen aufzukommen, können Sie eine:n Fachanwält:in für Verkehrsrecht einschalten. Wichtig ist, dass Sie Ihrem Rechtsbeistand alle relevanten Dokumente, wie den Unfallbericht oder das KFZ-Gutachten vorlegen. So hat der Anwalt oder die Anwältin die Möglichkeit, die Sachlage genaustens zu prüfen und Ihre Ansprüche ggfs. durchzusetzen.  
Ist nachgewiesen, dass die andere Partei die Alleinschuld an dem Autounfall trägt, ist dessen Versicherung dazu verpflichtet für die anfallenden Kosten der Geschädigten aufzukommen. Wird die Zahlung dennoch verweigert, können Sie eine:n Fachanwält:in für Verkehrsrecht einschalten. Das ist auch der Fall, wenn die KFZ-Versicherung eine Schmerzensgeldzahlung verweigert.  
Wenn Sie in einen Unfall verwickelt werden und sich gemeinsam darauf einigen, das Ganze ohne Polizei zu klären, ist eine korrekte und detailgenaue Dokumentation des Unfallgeschehens von hoher Bedeutung. Tauschen Sie Personalien und Versicherungsdaten aus, schreiben Sie einen Unfallbericht und machen Sie Fotos vom entstandenen Schaden. So können Sie Ihrer Versicherung eine transparente Beschreibung des gesamten Unfallgeschehens vorlegen. Bewahren Sie die Dokumente gut auf, denn verweigert die Versicherung die Zahlung, können Sie eine:n Fachanwält:in für Versicherungsrecht einschalten.  

Quellen:

Wikipedia.org: Unfallkategorie

Haufe.de

ADAC.de: Was tun nach einem Unfall?

Gutachter-raiolo.de: Unfall - Was tun als Geschädigter?

ADAC.de: Rettungsgasse

ADAC.de: Bußgeldkatalog

Juraforum.de: Vorladung

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