Rechtliche Regelungen zur Fahrerflucht
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Rechtliche Regelungen zur Fahrerflucht

In Deutschland wird Fahrerflucht als Straftat geahndet. Die Rechtsgrundlagen sind im Strafgesetzbuch (StGB) in Paragraph 142 „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ geregelt.

Was bedeutet "Fahrerflucht"?

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe „Fahrerflucht“ und „Unfallflucht“ als Synonyme für das „Unerlaubte Entfernen vom Unfallort“ benutzt. Damit wird der Tatbestand beschrieben, dass ein Unfallbeteiligter durch seine Flucht dem Geschädigten die Möglichkeit verwehrt, die persönlichen Daten des Unfallgegners zu erfahren und das Unfallgeschehen aufzuklären und zu regulieren.  

Von Fahrerflucht wird sowohl bei Unfällen im fließenden als auch im stehenden Verkehr gesprochen. Wenn sich der Unfall beispielsweise beim Ausparken auf einem Parkplatz ereignet, ist der Unfallbeteiligte verpflichtet, eine „angemessene Zeit“ zu warten, ob der Geschädigte zu seinem Fahrzeug zurückkehrt. Ansonsten besteht die Pflicht, das Unfallgeschehen bei der Polizei anzuzeigen. Das kann zum Beispiel auf der nächstgelegenen Dienststelle geschehen.

Fahrerflucht laut § 142 StGB:

„Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

  • zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
  • eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Quelle: § 142 StGB - Einzelnorm

Das Strafgesetzbuch definiert einen Unfall als plötzlich eintretendes Ereignis im Straßenverkehr, durch das Dritte einen Schaden erleiden. Nur in geringfügigen Fällen, wenn der Schaden als „belanglos“ gilt, liegt keine Unfallflucht vor. Das OLG Nürnberg legte dafür 2007 eine Schadensgrenze von 50 Euro fest, aber auch niedrigere Grenzwerte um 25 Euro finden Anwendung.

Der Gesetzesparagraph zur Fahrerflucht spricht vom „Unfallbeteiligten“ und nicht vom Unfallverursacher. Dahinter steht die Tatsache, dass die Schuldfrage oft erst später geklärt werden kann. Damit ist jeder, der zum Verursachen des Unfalls beigetragen haben kann, verpflichtet, sich den Behörden zu stellen und am Unfallort zu bleiben. Anderenfalls macht er sich der Unfallflucht schuldig.

Keine Unfallflucht liegt vor, wenn sich in Ausnahmefällen ein Unfallbeteiligter begründet vom Unfallort entfernen muss, um beispielsweise medizinische Versorgung zu leisten oder selbst in Anspruch zu nehmen.

Strafen für Fahrerflucht

Auf Fahrerflucht stehen hohe Geldstrafen oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren. Die Höhe der verhängten Strafe richtet sich meist nach dem verursachten Schaden. Die Gerichte treffen ihre Entscheidungen im jeweiligen Einzelfall.

Die Strafverfolgung nach einer Unfallflucht ist noch bis zu zehn Jahre später möglich. Erst danach verjährt die Vollstreckung und der Beschuldigte geht straffrei aus.

Fahrerflucht: Welche Strafe droht bei Bagatell- oder Blechschaden?

Das Gericht kann bei einer Unfallflucht mit Bagatellschaden von einer Strafe absehen, sofern sich der Flüchtige binnen 24 Stunden freiwillig der Polizei stellt. Allerdings gilt diese Strafmilderung nur bei Unfällen außerhalb des fließenden Verkehrs.

Entsteht ein Sachschaden von nicht mehr als 500 Euro, kann das Verfahren gemäß § 153 a StPO gegen Auflagen eingestellt werden. Häufig wird dann die Zahlung eines Geldbetrags zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung angeordnet. Bagatellschäden bis 300 Euro werden mit hoher Wahrscheinlichkeit eingestellt. Allerdings gilt hier zu beachten: Die geringe Schadenshöhe kann bereits mit einem leichten Kratzer erreicht sein und Richter sind nicht zu einer wohlwollenden Auslegung verpflichtet. Zudem sind die regionalen Unterschiede in der Auslegung erheblich.       

Wenn der Sachschaden zwischen 600 und 1.300 Euro liegt, drohen Strafen zwischen 10 und 50 Tagessätzen. 30 Tagessätze entsprechen einem Monatseinkommen

Quelle: Allianzdirect.de: Strafen bei Fahrerflucht

Fahrerflucht bei Personenschäden oder größere Unfällen

Bei Schadenshöhen von über 1.300 Euro muss mit einer Strafe rechnen, die ein Monatseinkommen überschreitet. Der Führerschein wird entzogen.

Weit höhere Strafen haben Wiederholungstäter zu erwarten. Ihnen drohen 150 und mehr Tagessätze. Zusätzlich werden drei Punkte in Flensburg verhängt und in den meisten Fällen auch der Entzug der Fahrerlaubnis. Eine Unfallflucht mit leichtem oder schwerem Personenschaden wird vergleichbar streng geahndet. Allerdings kommen hier weitere, gravierende Vergehen gegen das Strafrecht hinzu. So droht dem Fahrerflüchtigen, der den Unfall verschuldet hat, gemäß § 229 StGB eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung, die ebenfalls eine Freiheitsstrafe von drei Jahren nach sich ziehen kann.

Hinweis: Verursachen Radfahrer einen Unfallschaden, begehen sie ebenfalls Fahrerflucht, wenn sie sich unerlaubt vom Unfallort entfernen. Wer erwischt wird, erhält dieselben Strafen wie ein flüchtiger Autofahrer. 

Quelle: Allianzdirect.de: Strafen bei Fahrerflucht

Fahrerflucht in der Probezeit

Während der Probezeit wird Fahrerflucht mit zusätzlichen Sanktionen geahndet. Grundsätzlich gilt die Fahrerflucht als sogenannter A-Verstoß, und damit als schwereres Vergehen im Vergleich zum B-Verstoß. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Unfall nicht bemerkt wurde und es sich „nur“ um einen Parkrempler handelt. Sogar wenn der Geschädigte auf Schadenersatz verzichtet, gelten die A-Verstoß-Reglungen. Das bedeutet, es muss ein Aufbauseminar absolviert werden und die Probezeit verdoppelt sich und dauert nun vier statt zwei Jahre. Wenn weitere Vergehen hinzukommen, ist der dauerhafte Entzug der Fahrerlaubnis möglich.   

Wenn die Fahrerflucht nicht bemerkt wurde

Grundsätzlich handelt es sich auch um eine Straftat, wenn der Verursacher den Unfall nicht bemerkt hat. Entsteht ein Bagatellschaden glaubhaft unbemerkt durch Rempeln während des Ausparkens, kann das Verfahren allerdings gegen Auflagen eingestellt werden.

Wenn Ihnen erst später bewusst wird, dass Sie Fahrerflucht begangen haben könnten, sollten Sie nachträglich Selbstanzeige bei der Polizei erstatten. In den meisten Fällen wirkt diese Meldung strafmildernd.

So melden Sie eine Fahrerflucht

Wenn Sie als Zeuge einen Unfall mit Fahrerflucht beobachten oder selbst geschädigt werden, melden Sie den Fall der Polizei. Auch bei vermeintlichen Bagatellschäden sollten Sie als Zeuge Anzeige erstatten, da das Unfallopfer ohne Ermittlung des Täters womöglich auf den Kosten sitzen bleibt.

Melden Sie die Fahrerflucht telefonisch oder informieren Sie die nächste Polizeidienststelle. Neben den Angaben zur eigenen Person geben Sie dabei den genauen Unfallort und den beobachteten Hergang an. Nachdem die Beamten die Anzeige aufgenommen haben, beginnt die Strafverfolgung. Kennen Sie den Namen und das Kennzeichen des flüchtigen Fahrers nicht, wird die Anzeige gegen Unbekannt erstattet. Die Spuren am Unfallort sind häufig hilfreich, den Täter auch ohne Kenntnis des Kennzeichens zu ermitteln.

Bei eigner Fahrerflucht gilt eine Selbstanzeige innerhalb von 24 Stunden als „tätige Reue“ und kann bei einem Bagatellschaden außerhalb des fließenden Verkehrs mit Straffreiheit belohnt werden.

 

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