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Anwalt

Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?

Welche Kosten darf ein Anwalt geltend machen?

Ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin kann für die geleistete Arbeit zwei Arten von Kosten geltend machen. Darunter werden gerichtliche und außergerichtliche Kosten verstanden. Ein Anwalt ist gesetzlich dazu verpflichtet, Mindest- und Höchstgrenzen einzuhalten. Geregelt werden diese Grenzen im Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) und in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) § 2 Höhe der Vergütung

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

Was zählt zu den gerichtlichen Anwaltskosten?

Unter gerichtlichen Anwaltskosten werden Verfahrensgebühren, Terminsgebühren sowie Einigungsgebühren gezählt.

  • Verfahrensgebühr: Wird ein Mandant oder eine Mandantin vor Gericht von einem Anwalt oder einer Anwältin vertreten, fällt die sogenannte Verfahrensgebühr an. Diese Gebühren fallen bei zum Beispiel einer Klageerhebung oder einer mündlichen/schriftlichen Kommunikation mit einem Gericht an.
  • Terminsgebühr: Nimmt der Anwalt oder die Anwältin an einem gerichtlich angesetzten Termin seines/ ihres Mandanten/Mandantin teil, wird eine Terminsgebühr berechnet.
  • Einigungsgebühr: Wird vor der Urteilsverkündung während eines laufenden Prozesses ein Vergleich geschlossen, wird eine Einigungsgebühr verlangt. Eine Einigungsgebühr fällt jedoch nur dann an, wenn ein Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis tatsächlich beseitigt wird.

Was zählt zu außergerichtlichen Anwaltskosten?

Zu außergerichtlichen Anwaltskosten zählt die Erstberatung, die Beratungsgebühr, die Geschäftsgebühr sowie die Einigungsgebühr.

  • Erstberatung: Bei einer Erstberatung erhält der/die Mandant/Mandantin einen ersten Rat oder eine erste Auskunft über das Rechtsproblem. Dieses Erstgespräch darf der/die Anwalt/Anwältin in Rechnung stellen.
  • Beratungsgebühr: Für weitere Gespräche nach der Erstberatung darf der Anwalt oder die Anwältin auch diese Auskünfte in Rechnung stellen. Die Kosten dürfen jedoch lediglich erhoben werden, wenn neue Inhalte besprochen werden.
  • Einigungsgebühr: Wird außergerichtlich eine Einigung erreicht, darf der Anwalt oder die Anwältin auch in diesem Fall eine Einigungsgebühr abrechnen.

Wie werden die Kosten für den Anwalt berechnet?

Für die Berechnung eines/einer Anwalts/Anwältin gibt es in Deutschland drei Vergütungsmodelle. Neben der gesetzlichen Berechnung nach der RVG, gibt es die Gebührenvereinbarung (nach § 34 Abs. 1 RVG) oder eine Vergütungsvereinbarung (individuell nach Umfang und Schwierigkeitsgrad). Zwischen diesen Modellen darf der/die Anwalt/Anwältin frei entscheiden. Grundsätzlich erfolgt die Berechnung nach dem RVG. Sieht das Gesetz keine konkrete Gebühr vor, ist eine individuelle Honorarvereinbarung möglich.

Was kostet eine Erstberatung?

Seit dem 01.07.2006 sind die Kosten für eine Erstberatung bei einem/einer Anwalt/Anwältin auf 190 Euro zzgl. MwSt. festgesetzt. Diese Reglung gilt jedoch nur bei Privatpersonen! Selbstständige oder Unternehmen müssen mit einer höheren Gebühr rechnen. Laut dem BGH-Urteil vom 03. Juli 2017 dürfen Anwälte die Erstberatung sogar kostenlos anbieten.

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