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Energieausweis: Ist er Pflicht?
Unterschied zwischen Neubauten und Erweiterungen
Wenn Sie ein Haus bauen, müssen Sie gemeinsam mit den Ausführenden darauf achten, dass es den aktuellen Vorgaben entspricht. Diese Tatsache wird im Nachweis der Einhaltung der aktuellen Gebäudeenergiegesetz (GEG) festgehalten, und mit diesem Dokument kann auch direkt der Ausweis erstellt werden. Erweitern oder verändern Sie ein bestehendes Gebäude, müssen Sie auf den notwendigen Wärmedurchgangskoeffizienten achten. Ob für Ihre Immobilie der günstigere verbrauchs- oder der bedarfsorientierte Ausweis das richtige Dokument ist, hängt von Größe, Baujahr und Nutzung des Gebäudes ab.
Energieausweis: Pflicht zur Vorlage
Verlangt ein neuer Käufer, Mieter oder Pächter eines Gebäudes nach dem Energieausweis, ist es Ihre Pflicht, ihn unverzüglich vorzulegen. Entsprechend sollten Sie ihn bereithalten oder vor einem neuen Verkauf oder einer Vermietung von einer der zulässigen Stellen ausstellen lassen. Vermieten Sie eine einzelne Wohnung in einem Haus mit mehreren Mietwohnungen, gilt der Ausweis stets für das ganze Haus. Unterschiedliche Ausweise werden für ein Gebäude nur dann ausgestellt, wenn es sowohl als Wohnhaus als auch anderweitig genutzt wird. Sollten Sie keinen Ausweis vorlegen können, droht ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro.
Öffentlicher Aushang
Als Besitzer eines gewerblich genutzten Gebäudes mit einer Nutzfläche von über 250 Quadratmetern und regem Publikumsverkehr ist es Ihre Pflicht, den Energieausweis öffentlich zugänglich zu machen. Das Beste ist, wenn Sie ihn an einer gut einsehbaren Stelle aufhängen, sodass jeder Interessierte einen Blick darauf werden kann. Für nicht behördlich genutzte Gebäude gilt eine Höchstgrenze von 500 Quadratmetern.
Ausnahmen von der Regel
Steht Ihre Immobilie unter Denkmalschutz, können Sie sich von der Pflicht, einen Energieausweis vorlegen zu müssen, befreien lassen: Die zuständige Landesbehörde genehmigt die Ausnahme. Schließlich dürfen Sie das Gebäude nicht so verändern, dass es der aktuellen GEG entspricht. Auch für sehr kleine Immobilien mit einer Nutzfläche, die 50 Quadratmeter nicht überschreitet, sowie für Gebäude, die weniger als vier Monate im Jahr geheizt oder gekühlt werden, müssen Sie keinen Ausweis vorlegen können. Gewächshäuser, Stallungen und große Betriebsgebäude, die überwiegend offengehalten werden müssen, bilden ebenfalls Ausnahmen.
Wer darf den Ausweis ausstellen?
Vor allem unabhängige Energieberater:innen stellen die Energieausweise aus. Dabei kann es sich um Ingenieur:innen, Architekt:innen oder Handwerksmeister:innen mit der entsprechenden Zusatzausbildung handeln. Qualifizierte Kräfte finden Sie in den entsprechenden Listen der Deutschen Energie-Agentur, des Bundesamts für Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder der KfW-Bankengruppe. Mehr dazu lesen Sie in unserem Ratgeber: “Energieausweis erstellen: Tipps zu Ausstellern, Kosten und Co.“