Büroreinigung: Aufgabenbereiche und Zuständigkeit
Büroräume reinigen: Das ist zu tun
Neben den Toilettenräumen, den Aufenthaltsräumen und der Küche gehört auch die Büroreinigung zu den elementaren Bestandteilen der hygienischen Instandhaltung von Unternehmen und Betrieben. Die Büroreinigung dient nicht nur dazu, ein angenehmes Arbeitsumfeld für die Angestellten zu schaffen, auch die Beseitigung von Keimen und Bakterien am Arbeitsplatz macht den Putzdienst so wichtig.
Die Reinigungsarbeiten müssen dabei – je nach Aufgabenbereich – in unterschiedlichen Abständen durchgeführt werden. Grundlegend lassen sich die Arbeitsgänge in tägliche, wöchentliche und monatliche Arbeiten einteilen:
Tägliche Arbeiten
Zu den täglichen Arbeitsgängen der Büroreinigung gehört das Leeren des Mülleimers sowie die Reinigung des Bodens. Ein Laminatboden sollte dabei zunächst gründlich gesaugt und anschließend einer Nassreinigung unterzogen werden. Befindet sich ein Teppichboden im Büroraum, sollte dieser – ebenso wie einzelne Büroteppiche – ebenfalls täglich gesaugt werden. Auch gilt es, grobe Flecken auf den Schreibtischen, den Bürostühlen oder im Computerbereich zu entfernen.
Wöchentliche Arbeiten
Wöchentlich sollten weiterhin alle Flächen gründlich abgestaubt und feucht abgewischt werden. Um technische Defekte zu vermeiden, sollte eine Nassreinigung mit Reinigungsmitteln im Computerbereich besser unterlassen werden. Hier sollte lediglich ein staubanziehendes Mikrofasertuch genutzt werden. Für gute Hygienestandards sollten Tastatur, Maus und Co. allerdings mit alkoholhaltigen Desinfektionstüchern gereinigt werden, da sich hier gern Keime und Bakterien breitmachen. Auch eine wöchentliche Reinigung von Türklinken ist notwendig, um der Verbreitung von Keimen und Bakterien vorzubeugen.
Monatliche Arbeiten
Die monatlichen Arbeitsgänge umfassen das Putzen der Fenster sowie die Reinigung von Türen insgesamt.
Büroreinigung: Pflicht zur Unterhaltsreinigung vonseiten des Arbeitgebers
Grundsätzlich besteht nach § 618 BGB eine Schutzpflicht von Seiten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer. Eine Büroreinigung gehört dazu, da sie mit dem Gesundheitsschutz in einem unmittelbaren Zusammenhang steht: Ein von Keimen und Bakterien belastetes Büro birgt gesundheitliche Risiken für den Arbeitnehmer. Daher ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, das Büro der Angestellten in regelmäßigen Abständen reinigen zu lassen. Diese Verpflichtung wird auch Unterhaltsreinigung genannt. Es handelt sich dabei um die wiederkehrende Reinigung von Objekten – neben Büroreinigung fällt darunter auch die regelmäßige Reinigung von Treppenhäusern und allgemein öffentlich zugänglichen Bereichen.
Büroräume reinigen: Hygieneverhalten der Mitarbeiter ebenfalls notwendig
Nicht nur der Arbeitgeber steht in der Verantwortung, die Büroräume sauber zu halten. Die Büroraumreinigung kann den zuständigen Fachkräften um einiges erleichtert werden, wenn die Mitarbeiter ein gewisses Hygieneverhalten an den Tag legen. Zwar liegen Aufgaben wie die Nassreinigung des Bodens und das Saugen von Büroteppichen und Co. nicht im Zuständigkeitsbereich der Mitarbeiter, das Wegräumen benutzter Teller und Tassen sollte allerdings gewährleistet werden.
Hohe Hygienestandards können außerdem erreicht werden, wenn die Mitarbeiter häufig angefasste Bereiche wie Türklinken und Tastaturen mit einem Desinfektionstuch abwischen. Die Sauberkeit im Büro wird weiterhin durch Ordnung gewährleistet: Große Papierstapel führen nicht nur zu Unübersichtlichkeit, auch Staub kann sich schnell ansammeln. Halten Sie Ihren Schreibtisch also möglichst aufgeräumt.
Quellen:
Merbeck.de: Unterhaltsreinigung - Was ist das eigentlich?
Billomat.com: Büroreinigung - Welche Ansprüche haben Arbeitnehmer?