Täter selbst festhalten – was ist erlaubt?
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Täter selbst festhalten – was ist erlaubt?

Zeugen von Straftat müssen sich oft in Sekunden-Bruchteilen entscheiden, ob sie den Täter selbst an der Flucht hindern oder die Polizei informieren. Ob und wann das eigenmächtige Festhalten eines Täters legitim ist verraten wir Ihnen hier.

Bei der Verfolgung oder Vereitlung einer Straftat ist es legitim, einen Täter festzuhalten. Polizei und Staatsanwaltschaft haben ein hoheitliches Festnahmerecht (§ 127 Abs. 2 StPO). Darüber hinaus gibt es das sogenannte Jedermanns-Recht zur vorübergehenden Festnahme (§ 127 Abs. 1 StPO). Es gestattet „jedermann“ – auch Minderjährigen – einen Täter festzuhalten, bis die Polizei eintrifft oder ihn an einer Polizeiwache zu übergeben. Tatzeugen, die persönlich eingreifen, sollten sich allerdings nicht selbst in Gefahr bringen.  

Festhalten eines Täters nur unter bestimmten Voraussetzungen

Das sogenannte Jedermanns-Recht berechtigt jede Person in Deutschland dazu, die Flucht eines Unbekannten zu vereiteln, der beim Begehen einer Straftat erwischt wird. Das regeln der Jedermann-Paragraph § 127 Abs. 1 StPO und der Selbsthilfe-Paragraph § 229 BGB. Der Täter, ist an die Polizei zu übergeben. Nur diese hat das Recht dazu, die Personalien zu ermitteln.

Wenn sich der Täter gegen die vorläufige Festnahme wehrt, sind Fesseln an Armen und Beinen erlaubt, Gewaltanwendung ist es hingegen nicht. Auch das Wegnehmen des Fahrrads oder der Autoschlüssel ist gestattet. Wenn der Täter selbst angreift, darf sich der Festhaltende in Notwehr verteidigen (§ 227 Abs. 2 BGB und § 32 StGB).

Verhältnismäßigkeit bewahren

Täter, die offensichtlich nicht schuldfähig sind, dürfen nicht festgehalten werden. Auch ein Täter, dessen Identität bekannt ist, muss im Regelfall ohne Festhalten bei der Polizei angezeigt werden. Nur bei akuter Fluchtgefahr ist die eigenmächtige Strafverfolgung von bekannten Personen legitimiert. Anderenfalls handelt sich der Festhaltende eine Anzeige wegen Nötigung, Freiheitsberaubung oder gar Körperverletzung ein.

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