Notar
Aufgabe eines Notars
Notare gehören zum öffentlichen Dienst und sind demnach verpflichtet sowohl unparteiisch als auch unabhängig zu agieren. Sie sind dafür zuständig, Verträge zu beurkunden und Unterschriften auf den jeweiligen Verträgen zu beglaubigen. Demnach sollte ein aufgesetzter Vertrag für beide Parteien keine rechtlichen Vor- oder Nachteile beinhalten. Der Notar oder die Notarin ist jedoch rechtlich nicht verpflichtet bei einem Vor- oder Nachteil einzugreifen. Wird eine Immobilie beispielsweise zu einem überhöhten Kaufpreis verkauft, liegt das nicht in der Verantwortung des Notars oder der Notarin.
Einige Notare oder Notarinnen verlangen vor der Ausarbeitung der Verträge ein persönliches Vorgespräch. Dadurch entstehen keine gesetzlich geregelten Kosten. Für den weiteren Verlauf benötigt der Notar oder die Notarin zudem zahlreiche Daten und Informationen, was je nach Rechtsgebiet variiert. Bei einem Kaufvertrag beispielsweise bespricht er oder sie mit dem Verkäufer Details für die Übergabe der Immobilie, Zahlungsmodalitäten oder den Umgang mit bestehenden Mietverhältnissen.
Wann wird ein Notar benötigt?
Für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften wird eine notarielle Beurkundung vorausgesetzt und gesetzlich vorgeschrieben. Die gängigsten Rechtsgeschäfte, in denen ein Notar herangezogen wird, sind die Bereiche Immobilien, Ehe, Partnerschaft und Familie, Schenkung, Erbe sowie Wirtschaftsleben. Hier einige Beispiele dazu:
- Immobilien: Kauf, Nießbrauch, Hypotheken und Grundschulden
- Ehe, Partnerschaft und Familie: Ehe- und Scheidungsvertrag, Adoption,
- Erbe und Schenkung: Testament und Erbvertrag, Schenkungen, Nachlassverteilung
- Unternehmen: Gründungen oder Umgestaltung von GmbH, UG, AG und oHG
- Vorsorgevollmacht: Betreuungsverfügung, Patientenverfügung.
Was kostet ein Notar?
Die Notarkosten sind, da es sich um ein öffentliches Amt handelt, gesetzlich geregelt. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) sind Notare und Notarinnen verpflichtet, genau nach dem Gesetz ihre Gebühren und Auslagen zu erheben. Gebührenvereinbarung unter den jeweiligen Parteien sind unzulässig. Bei einem Kauf einer Immobilie beispielsweise errechnen sich die Notarkosten aus 0,8 bis 1,5 % des Kaufpreises.
§ 17 Gebühren BNotO
(1) Der Notar ist verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Soweit nicht gesetzliche Vorschriften eine Gebührenbefreiung, eine Gebührenermäßigung oder eine Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung vorsehen, sind ein Gebührenerlass oder eine Gebührenermäßigung nur zulässig, soweit die Gebührenerhebung aufgrund außergewöhnlicher Umstände des Falls unbillig wäre und die Notarkammer dem Gebührenerlass oder der Gebührenermäßigung zugestimmt hat. In den Tätigkeitsbereichen der Notarkasse und der Ländernotarkasse treten diese an die Stelle der Notarkammern. Das Versprechen und Gewähren von Vorteilen im Zusammenhang mit einem Amtsgeschäft sowie jede Beteiligung Dritter an den Gebühren ist unzulässig.
(2) Beteiligten, denen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung eine Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre, hat der Notar seine Urkundstätigkeit in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung vorläufig gebührenfrei oder gegen Zahlung der Gebühren in Monatsraten zu gewähren.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bnoto/__17.html