Hausdurchsuchung: In diesen Fällen ist sie erlaubt
Nach Artikel 13 des Grundgesetzes ist die Unverletzlichkeit der Wohnung ein Grundrecht jedes Menschen und genießt deshalb besonderen Schutz. Eine Hausdurchsuchung muss daher laut Strafprozessordnung (§ 102 bis 110) auf einer richterlichen Durchsuchungsanordnung basieren. Damit soll erreicht werden, dass der Richter die Rechtmäßigkeit der von Staatsanwaltschaft oder Polizei beantragten Hausdurchsuchung prüft, insbesondere ihre Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Verletzung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung.
Wie streng die Vorgaben sind, lässt sich an der Zahl der erfolgreichen Beanstandungen ablesen. In drei von vier Fällen geben die Richter dem nachträglichen Einspruch statt.
Hausdurchsuchung nur bei konkreter Faktenlage
Der Richter darf eine Hausdurchsuchung nur anordnen, wenn konkrete Hinweise auf das Vorhandensein von belastendem Beweismaterial oder gesuchten Personen in den Räumlichkeiten vorliegen. Der bloße Verdacht genügt also nicht.
Als unverhältnismäßig gelten nächtliche Durchsuchungen ab 21 Uhr. Ermittlungen in aller Frühe sind jedoch häufig. Die Polizei erscheint zu Hausdurchsuchungen im Winterhalbjahr bereits ab 6:00 Uhr, im Sommer sogar schon ab 4:00 Uhr früh.
Bei Gefahr in Verzug keine Genehmigung nötig
Ist Gefahr im Verzug, bleibt auch keine Zeit für einen richterlichen Beschluss. Dann dürfen Polizei und Staatsanwaltschaft auch ohne Durchsuchungsanordnung in den Räumlichkeiten ermitteln.