Fahrerflucht
Fahrerflucht Definition
Der Straftatbestand einer Fahrerflucht liegt grundsätzlich vor, wenn sich Fahrer eines Kraftwagens oder eines Motorrads in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden und sich unerlaubt vom Unfallort entfernen. Ein Beispiel: Sie fahren mit Ihrem PKW hinter einem anderen PKW und fahren diesem so dicht auf, sodass es zu einem Zusammenstoß kommt. Wenn Sie sich dann ohne Weiteres vom Unfallort entfernen, begehen Sie Fahrerflucht nach § 142 StGB.
§ 142 StGB lautet:
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein
Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1. nach Ablauf der Wartefrist (Abs. 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich
nachträglich ermöglicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Abs. 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Abs. 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
Fahrerflucht Strafen
Welche Strafen es bei Fahrerflucht gibt, kann pauschal nicht beantwortet werden, da sie sich an der Schwere des Vergehens sowie der Höhe des Schadens bemessen. Grundsätzlich kann Fahrerflucht mit Geldstrafen, Führerscheinentzug und Freiheitsentzug von bis zu 3 Jahren bestraft werden. Auch Punkte in Flensburg kommen bei Fahrerflucht auf Sie zu.
Folgende Fahrerflucht-Strafen kann es geben, die sich nach der Schadenshöhe bemessen:
- Bei einem Schaden unter 600 Euro: Hier kommt es in der Regel zu einer eher geringen Geldstrafe, die aber pauschal nicht zu beziffern ist.
- Bei Schäden unter 1.300 Euro: In diesem Fall beläuft sich die Strafe etwa auf ein Monatsgehalt. Außerdem erhalten die Täter 2 Punkte in Flensburg und bis zu 3 Monate Fahrverbot.
- Bei Schäden über 1.300 Euro: Bei Schäden über 1.300 Euro kommt es zu Geldstrafen, die das Monatsgehalt oft deutlich übersteigen können. Außerdem gibt es 3 Punkte in Flensburg und Fahrverbot bis zu 6 Monaten.
Kommt es bei der Fahrerflucht zu weiteren Tatbeständen, können die Strafen noch höher ausfallen – zum Beispiel, wenn beim Unfall Personen verletzt wurden. Wer sich etwa unerlaubt von einem Unfallort entfernt, obwohl dabei Personen zu Schaden gekommen sind, begeht unterlassene Hilfeleistung nach § 34 StVO. Hier kann es sowohl zu hohen Geldstrafen als auch zu Freiheitsstrafen kommen.