Kosten von Zahn- und Kieferfehlstellungen: Was zahlt die Kasse?
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Kosten von Zahn- und Kieferfehlstellungen: Was zahlt die Kasse?

Diagnostiziert der Kieferorthopäde eine Zahn- und/oder Kieferfehlstellung, wird er eine kieferorthopädische Behandlung zur Korrektur empfehlen. Doch was zahlt die Kasse? Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten nur, wenn die Behandlung medizinisch notwendig ist. Um dies abzusichern, gibt es seit 2002 den 5-stufigen Kriterienkatalog „Kieferorthopädische Indikationsgruppen (KIG-Stufen)“. Zahn- und Kieferfehlstellungen bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen: Kassenleistungen und was Behandelte selbst zahlen müssen.

Kieferorthopädische Behandlung: Zahlt die Krankenkasse?

Manchmal übernimmt die gesetzliche Krankenkasse bis zum 18. Lebensjahr die kompletten Kosten einer kieferorthopädischen Standardbehandlung. Damit die Kosten für eine Zahnspange übernommen werden, muss eine medizinische Notwendigkeit vorliegen. Ob diese gegeben ist, entscheidet die Krankenkasse mit Hilfe der „kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG-Stufen)“, in die der Kieferorthopäde den individuellen Fall einstuft. Während Behandlungen von leichten Fehlstellungen von Zähnen und Kiefer bei Kindern und Jugendlichen (Indikationsgruppe 1 und 2) nicht bezahlt werden, werden die Kosten bei ausgeprägteren Zahn- und Kieferfehlstellungen der Indikationsgruppen 3, 4 und 5 bezuschusst oder sogar vollständig übernommen.

Das heißt auch: Kieferorthopädische Behandlungen, die aus rein ästhetischen Gründen vorgenommen werden, müssen die Behandelten selbst zahlen. Auch kieferorthopädische Behandlungen im Erwachsenenalter müssen in der Regel aus eigener Tasche gezahlt werden.

Vor der kieferorthopädischen Behandlung zur Krankenkasse gehen

Wichtig ist, dass VOR Beginn einer kieferorthopädischen Behandlung Kontakt zur Krankenkasse aufgenommen wird. Hat der Kieferorthopäde den Therapieplan erstellt, händigt er einen Heil- und Kostenplan aus. Mit diesem muss der Patient zur Krankenkasse gehen und diesen bewilligen lassen. Die Krankenkasse entscheidet, ob und in welchem Umfang sie die Kosten für die kieferorthopädische Behandlung übernimmt. Übrigens: Besteht eine Zusatzversicherung für Zähne, sollte der Versicherer ebenfalls kontaktiert und das weitere Vorgehen besprochen werden.

Welche Zahnspange zahlt die Krankenkasse?

Auch wenn die gesetzliche Krankenkasse der Behandlung mit einer Zahnspange zustimmt, übernimmt sie nur die Kosten für die Standardbehandlung: eine außen angebrachte Zahnspange mit Brackets. Leistungen, die zusätzlich gewünscht sind, muss der Behandelte selbst übernehmen. Das können zum Beispiel spezielle Brackets sein, etwa aus Keramik, besondere Drähte, eine innenliegende Zahnspange, eine Zahnschiene oder andere Materialien sowie spezielle Behandlungsmethoden. Eine Zahnzusatzversicherung übernimmt gegebenenfalls zusätzliche Extrawünsche.

Wann erstatten die Krankenkassen die Kosten für eine Zahnspange?

Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten 80 Prozent der Behandlungskosten beim ersten Kind vorab (beim zweiten Kind 90 Prozent). Die übrigen 20 Prozent (beziehungsweise 10 Prozent beim zweiten Kind) müssen Eltern zunächst selbst zahlen. Sie erhalten den Eigenanteil zurück, wenn die Behandlung erfolgreich abgeschlossen ist. So möchte die Krankenkasse vermeiden, dass die Therapie abgebrochen wird.

Denn: Eine kieferorthopädische Behandlung kann mehrere tausend Euro kosten. Die Kosten für die kieferorthopädische Korrektur werden nur bis zum vollendeten 18. Lebensjahr übernommen und nur, wenn eine medizinische Notwendigkeit besteht, also beispielsweise das Kauen, Beißen, Sprechen oder gar Atmen beeinträchtigt ist.

Voraussetzungen für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse

Damit die Krankenkasse die Kosten anteilig oder ganz übernimmt beziehungsweise Ihnen Ihren Eigenanteil zurückerstattet, ist es wichtig, dass Sie:

  • vor der Behandlung den Heil- und Kostenplan des Kieferorthopäden bei der gesetzlichen Krankenkasse einreichen und die Kostenübernahme durch die Krankenkasse beantragen.
  • nach Zustimmung von Seiten der Krankenkasse das weitere Vorgehen während der Behandlung besprechen und möglicherweise nötige Antragsformulare ausfüllen und einreichen.
  • alle Rechnungen aufbewahren, die im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung anfallen und diese – in der Regel quartalsweise - einreichen.
  • darauf achten, dass das Kind die lose Spange regelmäßig trägt und bei loser und fester Spange auf eine gute Mundhygiene achtet – um Zahnschäden vorzubeugen.
  • die Abschlussbescheinigung durch den Kieferorthopäden nach Behandlungsabschluss ausstellen lassen.
  • Sie alle abschließenden Rechnungen sowie die Abschlussbescheinigung bei der Krankenkasse einreichen.

Was sind die kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG-Stufen)?

Seit 2002 werden Zahn- und Kieferfehlstellungen bei Kindern und Jugendlichen in fünf Schweregrade eingeteilt. Ob die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung übernehmen, hängt maßgeblich von der Einteilung ab: nur die Stufen 3,4 und 5 werden bezahlt beziehungsweise bezuschusst. Behandlungsstufen 1 und 2 gehören nicht zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen. Zusatzleistungen müssen vom Behandelten selbst getragen werden. Bei Entscheidungen für Mehrkosten, schließen Patient und Kieferorthopäde eine Mehrkostenvereinbarung, in welcher der Patient der privaten Kostenübernahme zustimmt.

Die 5 kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG-Stufen)

KIG 1: Es besteht eine leichte Fehlstellung der Zähne. Das kann beispielsweise ein geringes Überragen der oberen Schneidezähne sein. Es liegt allenfalls ein ästhetisches Problem vor.

KIG 2: Es liegt eine geringe Zahnfehlstellung vor. Das kann beispielsweise ein Platzmangel der Zähne bis zu drei Millimetern sein. Die Behandlung muss privat bezahlt werden.

KIG 3: Es besteht eine ausgeprägte Zahnfehlstellung. Das kann beispielsweise ein deutlicher Engstand der Zähne sein. Die Behandlung ist medizinisch notwendig.

KIG 4: Es liegt eine starke Fehlstellungen der Zähne vor. Das kann beispielsweise ein offener Biss oder eine Nicht-Anlage von Zähnen sein. Eine Behandlung ist medizinisch dringend notwendig.

KIG 5: Es besteht eine sehr stark ausgeprägte Fehlstellung. Das kann beispielsweise ein extremer Vor- oder Überbiss von bis zu neun Millimetern sein. Eine Behandlung ist medizinisch dringend notwendig.

Bei Erwachsenen übernehmen die Krankenkassen die Kosten nur in besonders medizinisch begründeten Einzelfällen.

Wie lange dauert die Behandlung mit der Zahnspange?

Die kieferorthopädische Behandlung mit einer losen oder festsitzenden Zahnspange wird als aktive Behandlungsphase bezeichnet. Sie dauert in der Regel um die zwei Jahre. Nach der aktiven Behandlungsphase folgt die Erhaltungsphase, Retention genannt. Ihr Ziel ist es, den Behandlungserfolg zu erhalten und zu verhindern, dass die Zähne sich wieder in ihre ursprüngliche Position zurückschieben. Die Zähne werden dann mit einem Retainer stabilisiert. Dieser kann herausgenommen (Zahnschiene, Spange) oder an den Zähnen verankert werden (Kleberetainer mit Draht hinter den Zähnen).

Da im Kinder- und Jugendalter Zähne und Gebiss noch im Wachstum/ in der Entwicklung sind, lässt sich in diesem Zeitraum mit einer kieferorthopädischen Behandlung der größte Erfolg erzielen. Meist beginnt die Behandlung zwischen dem 12. und 16. Lebensjahr, manchmal auch bereits im „Milchzahnalter“. Werden Kinder im Alter von sechs bis acht Jahren behandelt, spricht man von einer Frühbehandlung.
  Für Patienten, die teils hohe Kosten für Kieferorthopädie nicht selbst bezahlen möchten, ist der Abschluss einer Zahnzusatzversicherung für kieferorthopädische Maßnahmen empfehlenswert. Wichtig: Informieren Sie sich frühzeitig, was der Leistungskatalog der Zusatzversicherung enthält und wie lange die Versicherung bestehen muss, bevor Sie eine Leistung erhalten. Eine Zahnzusatzversicherung müssen Sie VOR der kieferorthopädischen Diagnose beziehungsweise Behandlung abgeschlossen haben.  
Eltern können sich eine zweite Meinung einholen, bevor sie sich für eine kieferorthopädische Behandlung beim Kind entscheiden. Dies ist ratsam, wenn größere Eingriffe empfohlen werden, etwa Zähne gezogen werden sollen. Oder wenn teure Zusatzleistungen empfohlen werden. Auch bei Unsicherheit darüber, ob eine Zahnspange überhaupt notwendig ist, kann eine zweite Meinung eines Kieferorthopäden oder einer Kieferorthopädin helfen.

Quellen:

Kosten für Kieferorthopädie. Online-Information der Gesellschaft für Zahngesundheit, Funktion und Ästhetik (GZFA).

Zahnspange. Online-Information von Krankenkassen Deutschland.

Festsitzende Kieferorthopädische Geräte. Online-Information der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV).

Kieferorthopädische Behandlungen. Online-Information der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV).

Häufige Fehlstellungen. Online-Information der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV).

Kosten und Versicherungsfragen. Online-Information der Bundeszahnärztekammer.

Zahn- und Kieferfehlstellungen. Online-Information des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG).

Zahn- und Kieferfehlstellungen. Online-Information des Bundesministeriums für Gesundheit.

Wie funktioniert das Gebiss? Online-Information der Stiftung Gesundheitswissen.

Disclaimer: Dieser Text enthält nur allgemeine Hinweise und ist nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung geeignet. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen. Alle individuellen Fragen, die Sie zu Ihrer Erkrankung oder Therapie haben, besprechen Sie mit Ihrem behandelnden Arzt.
AL
Ann-Kathrin Landzettel
Autor/-in
Ann-Kathrin Landzettel M. A. ist Gesundheitsjournalistin aus Leidenschaft. Vor allem zwei Fragen treiben die geprüfte Gesundheits- und Präventionsberaterin an: Wie können wir lange gesund bleiben – und wie im Krankheitsfall wieder gesund werden? Antworten findet sie unter anderem im intensiven Austausch mit Ärztinnen und Ärzten sowie in persönlichen Gesprächen mit Patientinnen und Patienten. Seit fast zehn Jahren gibt sie dieses Wissen rund um Gesundheit, Medizin, Ernährung und Fitness an ihre Leserinnen und Leser weiter.
Ann-Kathrin Landzettel
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